Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ist das Amtsgericht Waiblingen. Auch Verfahren, die wie das hier anhängige lediglich Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer Entscheidung über den persönlichen Verkehr eines Elternteils mit den Kindern betreffen, sind Familiensachen im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG und des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BGH NJW 1978, 802 * FamRZ 1978, 330; Es kann dahinstehen, ob die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als eine selbständige oder eine unselbständige Verrichtung im Sinne von § 43 Abs. 1 FGG (in Verb, mit § 64 a Abs.3 Satz 1, 2 FGG a.F., § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen und ob somit an sich die Zuständigkeit an die Jeweiligen Verhältnisse zur Zeit des Festsetzungsantrags anzuknüpfen ist oder das Gericht zuständig bleibt, das die mit Zwangsgeld durchzusetzende Anordnung erlassen hat (vgl. Im vorliegenden Fall ist das Amtsgericht Waiblingen Jedenfalls deshalb für das Verfahren nach § 33 FGG zuständig, weil es an den VerweisungsbeSchluß des Amtsgerichts Traunstein gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden ist. Zu den "für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften", die gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO an die Stelle des § 5 FGG getreten sind, gehört außer § 36 Nr. 6 ZPO auch § 281 ZPO (BGHZ 71, 15 mit eingehender Begründung) .
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 75/79 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder 1. 2. 3. 4. Jürgen Thomas Michaela Markus wohnhaft bei der Mutter, geboren am 24. Juli 1968, geboren am 8. Dezember 1970, geboren am 17. Juli 1973, geboren am 1. Juni 1974, Beteiligte: Vater Heinz-Gerhard S rtraße 34, - Verfahrensbevollmächtigte: Antragsteller, Rechtsanwälte Dr. 2. die Mutter KarinSjflB, FHMfcweg 5, OflBf, Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ist das Amtsgericht Waiblingen. Gründe : Auch Verfahren, die wie das hier anhängige lediglich Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer Entscheidung über den persönlichen Verkehr eines Elternteils mit den Kindern betreffen, sind Familiensachen im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG und des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BGH NJW 1978, 802 * FamRZ 1978, 330; NJW 1979, 820 - FamRZ 1979, 224). Sie gehören daher ebenfalls vor die Familiengerichte (§ 23 b Abs. 1 Satz 1 GVG), In solchen Fällen wird bei Streit über die örtliche Zuständigkeit das zuständige Gericht nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO bestimmt (§ 64 a Abs. 3 Satz 1 FGG a.F., § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es kann dahinstehen, ob die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als eine selbständige oder eine unselbständige Verrichtung im Sinne von § 43 Abs. 1 FGG (in Verb, mit § 64 a Abs. 3 Satz 1, 2 FGG a.F., § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen und ob somit an sich die Zuständigkeit an die Jeweiligen Verhältnisse zur Zeit des Festsetzungsantrags anzuknüpfen ist oder das Gericht zuständig bleibt, das die mit Zwangsgeld durchzusetzende Anordnung erlassen hat (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1977# 736, 739; KG FamRZ 1978, 440, 441 - Je m. weit. Nachw.). Im vorliegenden Fall ist das Amtsgericht Waiblingen Jedenfalls deshalb für das Verfahren nach § 33 FGG zuständig, weil es an den VerweisungsbeSchluß des Amtsgerichts Traunstein gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden ist. Zu den "für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften", die gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO an die Stelle des § 5 FGG getreten sind, gehört außer § 36 Nr. 6 ZPO auch § 281 ZPO (BGHZ 71, 15 mit eingehender Begründung) . Dr. Grell Dr. Hoegen