Zu den Voraussetzungen für die Überweisung eines wegen Geistesschwäche eingeleiteten Entmündigungsverfahrens nach § 650 Abs. 1 ZPO von dem Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat (hier: AG Stuttgart}, an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene in einem Landeskrankenhaus untergebracht ist (hier: AG Wiesloch}. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Heidelberg leitete das Amtsgericht Wiesloch durch Beschluß vom 30. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Akten dem Bundesgerichtshof "zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung von § 36 ZPO i.V. m. Für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens wegen Geistesschwäche ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 648 Abs. 1 ZPO). Das war und ist das Amtsgericht Stuttgart, weil in dessen Bezirk der Betroffene seinen durch den zwangsweisen Aufenthalt in dem Psychiatrischen Krankenhaus in W Daß nicht dieses Gericht, sondern das Amtsgericht Wiesloch den Beschluß über die Einleitung des Entmündigungsverfahrens erließ, bleibt dabei gleich. Das gemäß § 648 Abs. 1 ZPO zuständige Amtsgericht hat grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Es kann jedoch gemäß § 65O Abs. 1 ZPO ausnahmsweise die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht des Aufenthaltsortes überweisen, wenn es mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Betroffenen erforderlich erscheint. B. dann der Fall sein, wenn der zuständige Richter noch eine persönliche Vernehmung des Betroffenen für erforderlich hält und ihm die Möglichkeit genommen oder sehr erschwert ist, das zu tun (BGHZ 10, 316). Hier hält das Amtsgericht Stuttgart möglicherweise eine nochmalige persönliche Vernehmung des Betroffenen gemäß § 654 Abs. 1 ZPO für erforderlich, um von ihm einen eigenen Eindruck zu gewinnen. Eine weitere Vernehmung wäre nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und ohne Nachteil für den Gesundheitszustand des Betroffenen ausführbar (§ 654 Abs.3 ZPO). Gleichwohl kommt hier eine Überweisung nach Maßgabe des § 650 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, weil dem Amtsgericht Stuttgart die Möglichkeit, seinerseits den Betroffenen zu vernehmen, weder genommen noch unverhältnismäßig erschwert ist. Die Entfernung zwischen Stuttgart und Wies-loch reicht allein nicht aus, um eine Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO zu rechtfertigen (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 650 Zu den Voraussetzungen für die Überweisung eines wegen Geistesschwäche eingeleiteten Entmündigungsverfahrens nach § 650 Abs. 1 ZPO von dem Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat (hier: AG Stuttgart}, an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene in einem Landeskrankenhaus untergebracht ist (hier: AG Wiesloch}. BGH, Beschl. v. 30. Januar 1980 - IV ARZ 74/79 - AG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IV AR2 74/70 BESCHLUSS in der Entmündigungssache betreffend herra Otto W d , geboren am 20. Mai 1930, wohnhaft in S| straße 127, z. Z. im Psychiatrischen Landeskranken- Der IV. Zivilsenat des bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 1980 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart. Gründe : Der Betroffene hat seinen Wohnsitz in Seit dem 13. Oktober 1975 ist er in dem Psychiatrischen Landeskrankenhaus W^ÜB| zwangsweise untergebracht. Seine Wohnung in S^m^ ist untervermietet. Sobald er aus dem Krankenhaus entlassen würde, will er sich wieder nach begeben. Hier ist er nach wie vor polizeilich gemeldet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Heidelberg leitete das Amtsgericht Wiesloch durch Beschluß vom 30. Dezember 1975 das Entmündigungsverfahren wegen Geistesschwäche ein. Durch beschluß vom 20. Januar 1976 erklärte sich das Amtsgericht für örtlich unzuständig und verwies das verfahren an das nach seiner Ansicht örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Stuttgart. Dieses bat das Amtsgericht Wiesloch um Vernehmung des betroffenen unter Zuziehung eines Sachverständigen. Das geschah am 10. April 1978; der Sachverständige nahm mündlich Stellung. Daraufhin be- schloß das Amtsgericht Stuttgart die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, aas auch erstattet wurde. Durch Beschluß vom 13. September 1979 hat das Amtsgericht Stuttgart die Verhandlung und Entscheidung gemäß § 650 ZPO dem Amtsgericht Wiesloch überwiesen, weil im Blick auf die besonderen Umstände in der Person des Betroffenen (ärztliche Diagnose, Intelligenzniveau) und auf die Tragweite einer Entmündigung ein Richter entscheiden solle, der sich vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck verschafft habe oder verschaffen könne, und weil das für einen Richter des Amtsgerichts Wiesloch wesentlich leichter sei als für einen Richter des Amtsgerichts Stuttgart. Durch Beschluß vom 25. Oktober 1979 hat das Amtsgericht Wiesloch die Übernahme abgelehnt. Nach dessen Ansicht ist die Sache entscheidungs-reif. Davon abgesehen sei der zwangsweise Aufenthalt des Betroffenen im W^m Landeskrankenhaus allein kein Grund für eine Überweisung; anderenfalls sei bei der Größe des Krankenhauses eine untragbare Belastung des Amtsgerichts Wiesloch zu befürchten. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Akten dem Bundesgerichtshof "zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung von § 36 ZPO i.V.m. § 650 ZPO” vorgelegt. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO kann nicht erfolgen. Die Vorschrift setzt voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. - U - Daran fehlt es hier schon deswegen, weil jedenfalls das Amtsgericht Stuttgart keinen die Frage der örtlichen Anfangs Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) betreffenden Beschluß erlassen hat. Der erkennende Senat hatte indessen gemäß § 650 Abs. 3 ZPO die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden. Für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens wegen Geistesschwäche ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 648 Abs. 1 ZPO). Das war und ist das Amtsgericht Stuttgart, weil in dessen Bezirk der Betroffene seinen durch den zwangsweisen Aufenthalt in dem Psychiatrischen Krankenhaus in W nicht in Frage gestellten Wohnsitz hatte und noch hat. Daß nicht dieses Gericht, sondern das Amtsgericht Wiesloch den Beschluß über die Einleitung des Entmündigungsverfahrens erließ, bleibt dabei gleich. Infolgedessen hat das Amtsgericht Wiesloch anschließend die Sache mit Recht (entsprechend § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO) an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen (vgl. hierzu BGH LM ZPO § 648 Nr. 2 = NJW 1956, 1154). Das gemäß § 648 Abs. 1 ZPO zuständige Amtsgericht hat grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Es kann jedoch gemäß § 65O Abs. 1 ZPO ausnahmsweise die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht des Aufenthaltsortes überweisen, wenn es mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Betroffenen erforderlich erscheint. Davon soll es nur Gebrauch machen, wenn sonst eine sach- gemäße Entscheidung nicht möglich ist; das kann z. B. dann der Fall sein, wenn der zuständige Richter noch eine persönliche Vernehmung des Betroffenen für erforderlich hält und ihm die Möglichkeit genommen oder sehr erschwert ist, das zu tun (BGHZ 10, 316). Hier hält das Amtsgericht Stuttgart möglicherweise eine nochmalige persönliche Vernehmung des Betroffenen gemäß § 654 Abs. 1 ZPO für erforderlich, um von ihm einen eigenen Eindruck zu gewinnen. Eine weitere Vernehmung wäre nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und ohne Nachteil für den Gesundheitszustand des Betroffenen ausführbar (§ 654 Abs. 3 ZPO). Gleichwohl kommt hier eine Überweisung nach Maßgabe des § 650 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, weil dem Amtsgericht Stuttgart die Möglichkeit, seinerseits den Betroffenen zu vernehmen, weder genommen noch unverhältnismäßig erschwert ist. Dabei kann offen bleiben, ob eine Vernehmung in Stuttgart eine solche Erschwerung bedeutet. Jedenfalls ist dem Amtsgericht Stuttgart unter den gegebenen Umständen zu demutbar, die Vernehmung in durchzuführen. Beson- dere Gründe, die dem entgegenstehen könnten, werden von dem Gericht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Entfernung zwischen Stuttgart und Wies-loch reicht allein nicht aus, um eine Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO zu rechtfertigen (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1978 - IV ARZ 104/78 -). Sf Nach alledem war das Amtsgericht Stuttgart als das für das Entmündigungsverfahren zuständige Gericht zu bestimmen. Dr. Hoegen Knüfer