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BGH · IV ARZ 72/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 72/79

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Das Oberlandesgericht ist an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 14. BGHZ 72, 182, 193 f.)» auch wenn er sachlich unrichtig sein und es sich nicht um eine Familiensache handeln mag.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
Oflfc-HHtStraßeRechtsstreitARZHerrnHerbertBerufungsklägersBESCHLUSS

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 72/79
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Herbert
 Oflfc-HHtStraße 5,
»
Beklagten und Berufungsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Frau Gisela
t
Straße 20,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Zuständig für die Entseheidung über die Berufung ist das Oberlande sgericht Frankfurt am Main.
Gründe :
Das Oberlandesgericht ist an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 14. August 1979 gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend, vgl. BGHZ 72, 182, 193 f.)» auch wenn er sachlich unrichtig sein und es sich nicht um eine Familiensache handeln mag. Der Beschluß ist jedenfalls nicht ohne Jede gesetzliche Grundlage ergangen.
Dr. Grell
 Dr. Hoegen