Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Das Oberlandesgericht ist an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 14. BGHZ 72, 182, 193 f.)» auch wenn er sachlich unrichtig sein und es sich nicht um eine Familiensache handeln mag.
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 72/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Herbert Oflfc-HHtStraße 5, » Beklagten und Berufungsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Frau Gisela t Straße 20, Klägerin und Berufungsbeklagte, Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Zuständig für die Entseheidung über die Berufung ist das Oberlande sgericht Frankfurt am Main. Gründe : Das Oberlandesgericht ist an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 14. August 1979 gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend, vgl. BGHZ 72, 182, 193 f.)» auch wenn er sachlich unrichtig sein und es sich nicht um eine Familiensache handeln mag. Der Beschluß ist jedenfalls nicht ohne Jede gesetzliche Grundlage ergangen. Dr. Grell Dr. Hoegen