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BGH · IV ARZ 72/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 72/78

Das angerufene Familiengericht Altötting hat die Akten dem Familiengericht Kaiserslautern mit der Bitte um Übernahme übersandt, weil die Kinder inzwischen nach Kaiserslautern verzogen seien. Das Familiengericht Kaiserslautern hat die Übernahme abgelehnt und die Akten mit einer begründeten, den Parteien jedoch nicht bekannt gegebenen Verfügung dem Familiengericht Altötting wieder zugeleitet. Dieses hat sich durch einen, den Beteiligten zugestellten Beschluß für örtlich unzuständig erklärt und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zugeleitet. Juni 1978 - IV ARZ 51/78 - und vom 7.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 310 FGG
KindAkteARZKaiserslauternFamiliengerichtAltöttingZPO

Volltext der Entscheidung

H
BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 72/78	BESCHLUSS
In der Elternrechtssache
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. August 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Der Vater der Kinder Robert Albin und Elke Margarita beantragt die Abänderung eines Beschlusses des Amtsgerichts Altötting, durch das die elterliche Gewalt über die Kinder nach der Scheidung der Eltern der Mutter übertragen worden war. Das angerufene Familiengericht Altötting hat die Akten dem Familiengericht Kaiserslautern mit der Bitte um Übernahme übersandt, weil die Kinder inzwischen nach Kaiserslautern verzogen seien. Das Familiengericht Kaiserslautern hat die Übernahme abgelehnt und die Akten mit einer begründeten, den Parteien jedoch nicht bekannt gegebenen Verfügung dem Familiengericht Altötting wieder zugeleitet. Dieses hat sich durch einen, den Beteiligten zugestellten Beschluß für örtlich unzuständig erklärt und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zugeleitet.
 
Für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof ist kein Raum. § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Eine gerichtliche Entscheidung bedarf aber, um rechtlich wirksam zu sein, der Verlautbarung, die Je nach der Art der Entscheidung durch Verkündung, Zustellung oder formlose Mitteilung an die Beteiligten bewirkt wird (§§ 310, 329 ZPO, 16 FGG). Eine Entscheidung in diesem Sinne hat Jedoch bisher lediglich das Amtsgericht Altötting erlassen; die interne Aktenverfügung des Familiengerichts Kaiserslautern erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 51/78 - und vom 7. Juni 1978 - IV ARZ 33/78 -).
Dr. Grell	Dehner