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BGH · IV ARZ 71/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 71/7

Das folgt allerdings nicht bereits daraus, daß das Amtsgericht Bocholt die Sache nach München verwiesen hat. Denn der Verweisungsbeschluß ist für das Amtsgericht München schon deshalb nicht bindend, weil das Amtsgericht Bocholt dem Antragsgegner insoweit das rechtliche Gehör versagt hat. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts München folgt aber daraus, daß die Antragstellerin seit Ende Juli 1979 mit den Kindern der Parteien in München wohnt (§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dementsprechend hat das Amtsgericht Bocholt dem Antragsgegner lediglich einfache Abschriften der Antragsschriften zugestellt und hat die anwaltlich beglaubigten Ab- Schriften, die für eine ordnungsgemäße Zustellung unentbehrlich sind (§§ 170 Abs.1, 208 ZPO), zurückgehalten, so daß sie sich nach wie vor bei den Akten befinden.

Zitierte Normen: § 606 ZPO
AmtsgerichtMünchenAntragsgegnerZustellungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IV ARZ 71/7Q	BESCHLUSS
in der Familiensache
 geh. S{
der Hausfrau Annemarie N aus	HflBHHstraße w,
Jetzt:	AflHB^straße	4P	bei	Erika
 Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanvalt	Dr
 gegen
den Füger Dieter N
aus
>
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. hoegen, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht) München.
Gründe :
Das Amtsgericht (Familiengericht) Bocholt und das Amtsgericht (Familiengericht) München streiten über ihre Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren.
Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht) München. Das folgt allerdings nicht bereits daraus, daß das Amtsgericht Bocholt die Sache nach München verwiesen hat. Denn der Verweisungsbeschluß ist für das Amtsgericht München schon deshalb nicht bindend, weil das Amtsgericht Bocholt dem Antragsgegner insoweit das rechtliche Gehör versagt hat.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts München folgt aber daraus, daß die Antragstellerin seit Ende Juli 1979 mit den Kindern der Parteien in München wohnt (§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
 
Dem steht die zuvor erfolgte Zustellung der Antragsschriften an den Antragsgegner am 25. Juli 1979 trotz § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht entgegen; denn diese Zustellung war ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet, die Rechtshängigkeit der Sache herbeizuführen. Sie diente lediglich der Anhörung im Armen-rechtsprüfungsverfahren und im Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Sie war insoweit durch § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO geboten.
Zur Herbeiführung der Rechtshängigkeit bestand seinerzeit auch kein Anlaß, weil die Antragstellerin in ihrem Armenrechtsgesuch hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hatte ("beabsichtigte11 Klage), daß der Scheidungsantrag im Hinblick auf das Armenrechtsprüfungsverfahren vorerst nur angekündigt und nicht schon gestellt sein sollte (vgl. BGHZ 7, 268). Dementsprechend hat das Amtsgericht Bocholt dem Antragsgegner lediglich einfache Abschriften der Antragsschriften zugestellt und hat die anwaltlich beglaubigten Ab-
Schriften, die für eine ordnungsgemäße Zustellung unentbehrlich sind (§§ 170 Abs. 1, 208 ZPO), zurückgehalten, so daß sie sich nach wie vor bei den Akten befinden.
Dr. Grell
 Dr. Schmidt-Kessel