"Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte gegen den Kläger einen Versorgungsausgleichsanspruch gemäß dem am 1.7.1977 in Kraft tretenden Gesetz zur Neuregelung des Ehe- und Familienrechts hat." Dieses Gericht hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf einen von ihm angeregten Antrag an das Landgericht Karlsruhe verwiesen, welches das Armenrecht mangels Erfolgsaussicht der Klage verweigert hat, weil das Landgericht wegen des familienrechtlichen Charakters des beabsichtigten Rechtsstreits für die angestrebte Klage nicht zuständig sei. Nach der Aufhebung dieses Beschlusses und Zurückverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht - Zivilsenat - hat das Landgericht der Antragstellerin das Armenrecht erneut verweigert, weil sie ihr finanzielles Unvermögen nicht dargetan habe und die Rechtsverfolgung im Hinblick auf § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Erfolgsaussicht sei. 1. Entgegen der Ansicht des Senats für Familien-sachen ist die Zuständigkeit des (allgemeinen) Zivilsenats nicht schon dadurch festgelegt, daß das Amtsgericht das Verfahren als Nichtfamiliensache angesehen und an das Landgericht verwiesen hat. September 1979 - IV ARZ 30/79 (FamRZ 1979, 1005) - entschieden hat, Jedoch nicht so weit, daß das verweisende Gericht durch seine Beurteilung eine eigene Prüfung der Rechtsnatur der Sache durch das Rechtsmittelgericht ausschließen und damit im Ergebnis festlegen würde, ob bei dem Oberlandesgericht ein Familiensenat oder ein allgemeiner Zivilsenat zu entscheiden hat. Scheidung aus dem Verschulden des Antragsgegners gemäß § 58 EheG ein Anspruch auf Unterhalt zu, den die Parteien in der SeheidungsVereinbarung näher geregelt und modifiziert haben. Wenn darin auch von einem Versorgungsausgleich nach Maßgabe der damals bereits verkündeten, aber noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Vorschriften die Rede ist, so geht es dabei doch um das spätere Auskommen der Antragstellerin und damit um einen Gegenstand, der vor der Einführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs die künftige Unterhaltspflicht des schuldig geschiedenen Ehegatten betraf und dessen Regelung daher in den Rahmen der Unterhaltsvereinbarung fällt. Von diesem Zusammenhang der fraglichen Absprache mit der Unterhaltspflicht sind auch die Parteien ausgegangen, wie sich aus ihrer Vereinbarung über den späteren Unterhaltsverzicht der Antragstellerin ergibt, von dem sie die Ansprüche nach § 1 des Vergleichs ausdrücklich ausgenommen haben. streit die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen den geschiedenen Ehegatten und damit eine Familiensache nach § 23 b Abs, 1 Satz 2 Nr. 6 GVG.
BUNDESGERICHTSHOF iv arz 70/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Brigitte Hfjj^straße 14, T t > Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. C. gegen Herrn Günter Im 9 Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Friedrich u. Koll., Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Zuständig ist ein Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe. G r ü n d e : I. Die 1976 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschiedenen Parteien haben anläßlich der Ehescheidung eine Vereinbarung getroffen, deren § 1 lautet: "Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte gegen den Kläger einen Versorgungsausgleichsanspruch gemäß dem am 1.7.1977 in Kraft tretenden Gesetz zur Neuregelung des Ehe- und Familienrechts hat." In § 2 der Vereinbarung verpflichtete sich der Antragsgegner so lange zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente an die Antragstellerin, als auch nur eines der gemeinsamen Kinder gegenüber den Eltern unterhaltsberechtigt sei. Für die Zeit danach verzichtete die Antragstellerin "unbeschadet der Ansprüche nach § 1" auf Unterhalt. Gestützt auf diese Vereinbarung beabsichtigt die Antragstellerin, den Antragsgegner auf Gewährung von Auskunft über seine während der Ehe erworbenen rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche sowie auf Begründung eines privaten Rechtsverhältnisses in Anspruch zu nehmen, das ihr einen der jetzigen Gesetzesregelung entsprechenden Versorgungsausgleich gewährt, und hat hierzu beim Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim ein Armenrechts ge such eingereicht. Dieses Gericht hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf einen von ihm angeregten Antrag an das Landgericht Karlsruhe verwiesen, welches das Armenrecht mangels Erfolgsaussicht der Klage verweigert hat, weil das Landgericht wegen des familienrechtlichen Charakters des beabsichtigten Rechtsstreits für die angestrebte Klage nicht zuständig sei. Nach der Aufhebung dieses Beschlusses und Zurückverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht - Zivilsenat - hat das Landgericht der Antragstellerin das Armenrecht erneut verweigert, weil sie ihr finanzielles Unvermögen nicht dargetan habe und die Rechtsverfolgung im Hinblick auf § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Erfolgsaussicht sei. Hiergegen hat die Antragstellerin wiederum Beschwerde eingelegt. Beim Oberlandesgericht haben sich der 2. Zivilsenat als Senat für Familiensachen und der 6. (allgemeine) Zivilsenat für unzuständig erklärt, über die Beschwerde zu entschieden, weil jeder den anderen Senat für berufen hält. II. In entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO (BGHZ 71, 264) wird ein Familiensenat des Oberlandesgerichts bestimmt, über die Beschwerde zu entscheiden, da es sich um eine Familiensache handelt (§ 119 Abs. 2 i.V.m. § 23 b Abs. 1 GVG). 1. Entgegen der Ansicht des Senats für Familien-sachen ist die Zuständigkeit des (allgemeinen) Zivilsenats nicht schon dadurch festgelegt, daß das Amtsgericht das Verfahren als Nichtfamiliensache angesehen und an das Landgericht verwiesen hat. Zwar kam dieser Verweisung Bindungswirkung (§ 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu, die auch vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu beachten ist. Sie reicht, wie der Senat mit Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 (FamRZ 1979, 1005) - entschieden hat, Jedoch nicht so weit, daß das verweisende Gericht durch seine Beurteilung eine eigene Prüfung der Rechtsnatur der Sache durch das Rechtsmittelgericht ausschließen und damit im Ergebnis festlegen würde, ob bei dem Oberlandesgericht ein Familiensenat oder ein allgemeiner Zivilsenat zu entscheiden hat. Diese Frage hat das Oberlandesgericht vielmehr selbständig zu prüfen und - gleichgültig, ob im ersten Rechtszug das Familiengericht oder das Landgericht entschieden hat (BGH NJW 1978, 1925; FamRZ 1979, 472) -allein danach zu beurteilen, ob eine Familiensache vorliegt oder nicht. 2. Das zur Entscheidung stehende Verfahren ist eine Familiensache. Es hat zwar nicht den gesetzlichen Versorgungsausgleich zu dem Gegenstand und wird deshalb nicht von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GVG erfaßt, weil darunter nur nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG begründete Ansprüche auf Versorgungsausgleich fallen (vgl. den bereits angeführten Senatsbeschluß vom 19. September 1979). Indessen betrifft das beabsichtigte Klagebegehren die gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG). Dieser stand aufgrund der Scheidung aus dem Verschulden des Antragsgegners gemäß § 58 EheG ein Anspruch auf Unterhalt zu, den die Parteien in der SeheidungsVereinbarung näher geregelt und modifiziert haben. Dabei haben sie einmal eine bestimmte Unterhaltsrente für die Zeit vereinbart, während der auch die gemeinschaftlichen Kinder unterhaltsberechtigt sind. Darüber hinaus ist dieser Unterhaltsregelung auch die Absprache über die Altersversorgung der Antragstellerin zuzurechnen, die in § 1 der Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden hat. Wenn darin auch von einem Versorgungsausgleich nach Maßgabe der damals bereits verkündeten, aber noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Vorschriften die Rede ist, so geht es dabei doch um das spätere Auskommen der Antragstellerin und damit um einen Gegenstand, der vor der Einführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs die künftige Unterhaltspflicht des schuldig geschiedenen Ehegatten betraf und dessen Regelung daher in den Rahmen der Unterhaltsvereinbarung fällt. Von diesem Zusammenhang der fraglichen Absprache mit der Unterhaltspflicht sind auch die Parteien ausgegangen, wie sich aus ihrer Vereinbarung über den späteren Unterhaltsverzicht der Antragstellerin ergibt, von dem sie die Ansprüche nach § 1 des Vergleichs ausdrücklich ausgenommen haben. Unter diesen Umständen betrifft der beabsichtigte Rechts- streit die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen den geschiedenen Ehegatten und damit eine Familiensache nach § 23 b Abs, 1 Satz 2 Nr. 6 GVG. Dr. Grell Blumenröhr