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BGH

Gericht: BGH

Nach der Scheidung hat die Beklagte gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Eschweiler Klage auf Zahlung von Unterhalt erhoben. Im Juni 1977 hat die Beklagte gegen den Kläger wegen angeblich nicht gezahlter Unterhaltsrückstände die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich eingeleitet. August 1977 hat der Kläger vor dem Amtsgericht den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären; zugleich hat er um Bewilligving des Armenrechts gebeten. Januar 1978 hat die allgemeine Prozeß-Abteilung des Amtsgerichts dem Kläger das Armenrecht wegen fehlender hinreichender Die Rechtsmittelzuständigkeit hängt von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstandes (Familiensache oder nicht) und nicht davon ab, ob in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht oder als allgemeine Prozeß-Abteilung entschieden hat (BGH NJW 1978, 1112 = FamRZ 1978, 330; NJW 1978, 1925; FamRZ 1978, 873 = NJW 1979, 47; FamRZ 1978, 878 « NJW 1979, 43). Die auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Vergleich gerichtete Klage und das in diesem Rechtsstreit durchgeführte Armenrechtsverfahren teilen den Charakter des Vergleichsgegenstandes als Familiensache (BGH NJW 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672 = MDR 1978, 824; NJW 1978, 1925).

Zitierte Normen: § 23b GVG
AmtsgerichtRechtsstreitOberlandesgerichtGVGFamiliensacheNJWKläger

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
tv AR2 70/7r	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rentners Karl O]0straße Kl
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- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwälte in
 und
gegen
 Frau Gertrud P von-BflB-Straße
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Das Oberlandesgericht Köln ist das zuständige Gericht für die Armenrechtsbeschwerde .
Gründe :
Die Ehe der Parteien ist geschieden. Nach der Scheidung hat die Beklagte gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Eschweiler Klage auf Zahlung von Unterhalt erhoben. Durch Prozeßvergleich vom 5. Mai 1959 hat sich der Kläger zur Zahlung einer monatlichen Un-terhaltsrente von 100,— DM an die Beklagte verpflichtet. Im Juni 1977 hat die Beklagte gegen den Kläger wegen angeblich nicht gezahlter Unterhaltsrückstände die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich eingeleitet.
Mit Klageschrift vom 16. August 1977 hat der Kläger vor dem Amtsgericht den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären; zugleich hat er um Bewilligving des Armenrechts gebeten. Durch Beschluß vom 5. Januar 1978 hat die allgemeine Prozeß-Abteilung des Amtsgerichts dem Kläger das Armenrecht wegen fehlender hinreichender
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Erfolgsaussicht versagt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, darüber zu entscheiden.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht Köln.
Die Rechtsmittelzuständigkeit hängt von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstandes (Familiensache oder nicht) und nicht davon ab, ob in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht oder als allgemeine Prozeß-Abteilung entschieden hat (BGH NJW 1978, 1112 = FamRZ 1978, 330; NJW 1978, 1925; FamRZ 1978, 873 = NJW 1979, 47; FamRZ 1978, 878 « NJW 1979, 43). Der zwischen den Parteien geschlossene Prozeßvergleich regelt die durch deren Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und betrifft damit gemäß §§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eine Familiensache (vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 1978, 1924 = VersR 1978, 946 = FamRZ 1978, 674 =
MDR 1978, 912). Die auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Vergleich gerichtete Klage und das in diesem Rechtsstreit durchgeführte Armenrechtsverfahren teilen den Charakter des Vergleichsgegenstandes als Familiensache (BGH NJW 1978,
 1811 = FamRZ 1978, 672 = MDR 1978, 824; NJW 1978, 1925).
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Infolgedessen ist nicht das Landgericht gemäß § 72 GVG, sondern das Oberlandesgericht - Familiensenat - gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG für die Entscheidung über die Armenrechtsbeschwerde zuständig.
Dr. Hoegen
 Knüfer