1. des Schülers Roger geboren am Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer* Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr beschlossen: - Familiengericht - in Freiburg, weil das Amtsgericht Darmstadt zulässigerweise die Sache nach dem erneuten Wohnsitzwechsel des Antragsgegners an das nunmehr zuständige Amtsgericht Freiburg verwiesen hat (vgl.
Llf BUNDESGERICHTSHOF iv arz 6q/78 BESCHLUSS in der Unterhaltssache 1. des Schülers Roger geboren am 2. des Schülers Marco geboren am beide wohnhaft zu 1. und 2. vertreten durch ihre Mutter, Frau Ursula geb. Istraße Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: RechtsanwälteLudwig Arnulf v. 1Günther , ErnstflHMlt Hans-Peter BflHU^Bstr aße gegen Herrn Siegfried-Joachim $9 Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte s Rechtsanwälte Dr. und Rudolf ^Bring 9 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer* Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch ist das Amtsgericht - Familiengericht - in Freiburg, weil das Amtsgericht Darmstadt zulässigerweise die Sache nach dem erneuten Wohnsitzwechsel des Antragsgegners an das nunmehr zuständige Amtsgericht Freiburg verwiesen hat (vgl. Beschluß des Senats vom 30. September 1978 - IV ARZ 81/78 -). Dr. Grell Rottmüller