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BGH

Gericht: BGH

1. des Schülers Roger geboren am Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer* Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr beschlossen: - Familiengericht - in Freiburg, weil das Amtsgericht Darmstadt zulässigerweise die Sache nach dem erneuten Wohnsitzwechsel des Antragsgegners an das nunmehr zuständige Amtsgericht Freiburg verwiesen hat (vgl.

Amtsgericht6q/78SchülerBUNDESGERICHTSHOFRottmüllerFreiburgGrell

Volltext der Entscheidung

Llf
BUNDESGERICHTSHOF
iv arz 6q/78 BESCHLUSS
in der Unterhaltssache
1. des Schülers Roger geboren am
2. des Schülers Marco geboren am
 beide wohnhaft
 zu 1. und 2. vertreten durch ihre Mutter, Frau Ursula	geb.
Istraße
 Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte:
RechtsanwälteLudwig Arnulf v.	1Günther
, ErnstflHMlt Hans-Peter BflHU^Bstr aße
 gegen
Herrn Siegfried-Joachim
$9
Antragsgegner,
 Verfahrensbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Dr. und Rudolf ^Bring
9
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer* Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch ist das Amtsgericht
-	Familiengericht - in Freiburg, weil das Amtsgericht Darmstadt zulässigerweise die Sache nach dem erneuten Wohnsitzwechsel des Antragsgegners an das nunmehr zuständige Amtsgericht Freiburg verwiesen hat (vgl. Beschluß des Senats vom 30. September 1978
-	IV ARZ 81/78 -).
Dr. Grell
 Rottmüller