über diese Erinnerung hat nach § 576 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht Moers als das Prozeßgericht zu entscheiden, dem der Urkundsbeamte angehört. Bestätigt das Amtsgericht die ablehnende Entscheidung seines Urkundsbeamten oder weist es den Antrag auf Erteilung der Rechtskraftbescheinigung schon deshalb zurück, weil nach seiner Ansicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts nach § 706 Abs. 1 ZPO zuständig wäre, so findet hiergegen die Beschwerde statt (§§ 576 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO), über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Im vorliegenden Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO war nur darüber zu befinden, welches Gericht zur Entscheidung über die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Bescheid des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Moers zuständig ist.
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 65/79 BESCHLUSS in der Familiensache Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung der Antrags-gegnerin vom 21. August 1979 ist das Amtsgericht Moers. G r ü n d e : Die Erinnerung richtet sich eindeutig gegen den Bescheid des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Moers vom 1. August 1979, mit dem dieser es abgelehnt hat, die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu bescheinigen, weil über den Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig entschieden sei. über diese Erinnerung hat nach § 576 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht Moers als das Prozeßgericht zu entscheiden, dem der Urkundsbeamte angehört. Darauf hatte bereits das Oberlandesgericht mit Recht hingewiesen. Bestätigt das Amtsgericht die ablehnende Entscheidung seines Urkundsbeamten oder weist es den Antrag auf Erteilung der Rechtskraftbescheinigung schon deshalb zurück, weil nach seiner Ansicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts nach § 706 Abs. 1 ZPO zuständig wäre, so findet hiergegen die Beschwerde statt (§§ 576 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO), über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Im vorliegenden Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO war nur darüber zu befinden, welches Gericht zur Entscheidung über die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Bescheid des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Moers zuständig ist. Dagegen war hier, nachdem der Urkundsbeamte seine Zuständigkeit im Sinne von § 706 Abs. 1 ZPO bejaht hatte, nicht darüber zu entscheiden, ob er oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts gegebenenfalls das Rechtskraftzeugnis zu erteilen hätte. Dr. Grell Dr. Hoegen