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BGH · IV ARZ 63/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 63/79

Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Der Senat lehnt in ständiger Rechtsprechung die Bestimmung des zuständigen Gerichts in derartigen Fällen ab.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
ProzeßbevollmächtigteARZBestimmungzuständigRottmüller

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IV ARZ 63/79 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Studiendirektors Dieter ^straße 56,
9
Klägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Frau Ilona
9
Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
SS
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen,
 Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier, weil die Verfügung des Amtsgerichts Essen, durch welche die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt worden sind, den Parteien nicht bekannt gemacht worden ist. Der Senat lehnt in ständiger Rechtsprechung die Bestimmung des zuständigen Gerichts in derartigen Fällen ab.
 
Im übrigen wird auf den (beigefügten) Beschluß des Senats vom 6. Februar 1980 - IV ARZ 84/79 - hingewiesen.
Dr. Grell	Rottmüller