Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Blumenröhr und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 8. Wird die Ehe im Verbundverfahren geschieden und ist nur in einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt, so ist für eine einstweilige Anordnung (§ 620 ZPO) sowie für eine Abänderung einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung das Familiengericht auch dann zuständig, wenn deren Gegenstand der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder damit zusammenhängt (§§ 620 a Abs.4, 620 b Abs.1, 3 ZPO; vgl. September 1979 - IV ARZ 54/79 -und vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF IV AR2 62/79 BESCHLUSS in der Familiensache des Ingenieurs Hans Willem t Antragsgegners und Beruftingsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen seine Ehefrau, die Hausfrau Elsa Martha geb. GflU TflHBHHV-Straße Antragstellerin und Berufungsbeklagt' - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 / A Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Blumenröhr und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 8. Januar 1979 ist dieses Gericht zuständig. Gründe : Wird die Ehe im Verbundverfahren geschieden und ist nur in einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt, so ist für eine einstweilige Anordnung (§ 620 ZPO) sowie für eine Abänderung einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung das Familiengericht auch dann zuständig, wenn deren Gegenstand der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder damit zusammenhängt (§§ 620 a Abs. 4, 620 b Abs. 1, 3 ZPO; vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Senats- beschlüsse vom 19. September 1979 - IV ARZ 54/79 -und vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 44/79 -). Dr. Grell Dr. Hoegen