Die Abgabe der Ehescheidungssache vom Landgericht Wuppertal an das Amtsgericht - Familiengericht -Eschweiler hatte keine bindende Wirkung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Das Familiengericht Eschweiler war daher nicht gehindert, die Sache gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal zu verweisen, wenn es sich für örtlich unzuständig und das Familiengericht Wuppertal für zuständig hielt.
BUNDESGERICHTSHOF iv arz 6i/78 BESCHLUSS in der Ehescheidungssache Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. August 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal• Gründe : Die Abgabe der Ehescheidungssache vom Landgericht Wuppertal an das Amtsgericht - Familiengericht -Eschweiler hatte keine bindende Wirkung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Das Familiengericht Eschweiler war daher nicht gehindert, die Sache gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal zu verweisen, wenn es sich für örtlich unzuständig und das Familiengericht Wuppertal für zuständig hielt. Der den Parteien zugestellte Verweisungsbeschluß des Familiengerichts Eschweiler war für das Familiengericht Wuppertal nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend; einer der Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung einem Verweisungsbeschluß die Bindungswirkung aberkennt (BGHZ 71, 69), liegt nicht vor. Im übrigen ist die örtliche Zustän- digkeit des Familiengerichts Wuppertal gemäß § 606 Abs. 1 ZPO a.F. auch tatsächlich begründet. Dr. Grell Rottmüller