Mai 1979 hat das Amtsgericht Castrop-Rauxel das Verfahren "gemäß § 650 Abs. 1 ZPO" an das Amtsgericht Wuppertal überwiesen, weil der Betroffene seinen Wohn- Juni 1979 hat dieses Gericht das Verfahren "in entsprechender Anwendung des § 651 ZPO" an das Amtsgericht Castrop-Rauxel weiter überwiesen. Juli 1979 hat das Amtsgericht Castrop-Rauxel die Akten an das Amtsgericht Wuppertal zurückgesandt, weil sich der Betroffene im Sinne des § 650 Abs. 1 ZPO stets im Bezirke dieses Gerichtes aufgehalten habe und sich auch noch dort befinde. Juni 1979" die Sache an das Amtsgericht Castrop-Rauxel zurückgegeben, weil sich der Betroffene im Bezirk Wuppertal im Zeitpunkt des Beschlusses vom 7. September 1979 hat das Amtsgericht Castrop-Rauxel die Sache "gemäß § 9 EGZPO" zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Mai 1979 und der Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 648 Abs. 1 ZPO). März 1979), wohnte der Betroffene nicht mehr in dessen Bezirk, sondern hatte diesen verlassen und sich nach Wuppertal begeben. Das Amtsgericht Castrop-Rauxel hat vielmehr in dem Beschluß vom 7. Für eine solche Entscheidung fehlte dem Gericht aber die örtliche AnfangsZuständigkeit (§ 648 Abs. 1 ZPO), so daß der Beschluß trotz der Erklärung des Amtsgerichts Wuppertal, daß die Sache übernommen werde, keine Bindung des angewiesenen Gerichts hervorrufen konnte (OLG Celle Seuff. Es bleibt dem Amtsgericht Castrop-Rauxel unbenommen, das Verfahren entsprechend § 281 ZPO an das Amtsgericht Wuppertal zu verweisen, in dessen Bereich der Betroffene zur Zeit der Verfahrenseinleitung gemeldet war.
BUNDESGERICHTSHOF iv am 59/79 BESCHLUSS in der Entmündigungssache betreffend den Fernfahrer Fritz AflPB, geboren am ■P 1922, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Der Fernfahrer Fritz AflBU wohnte früher in CIHHIHi» WfBBBstraßeB* Am 14. Dezember 1978 meldete er sich von dort ab, verließ seine bisherige Wohnung und meldete sich am 26. Januar 1979 in WB^B* SB unter der Anschrift WSBBBBBBHIB» HHP straße an. Am 6. März 1979 stellte der Leitende Oberstaatsanwalt in DflBBB bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel Antrag auf Entmündigung des Betroffenen wegen Geistesschwäche. Durch Beschluß vom 7. März 1979 hat dieses Gericht, das von dem Wohnungswechsel nichts wußte, das Entmündigungsverfahren mit dem Ziele der Entmündigung wegen Geistesschwäche eingeleitet. Am selben Tage meldete sich der Betroffene nach WBHHHB’ HBBBBBBum, wo er auch Wohnung nahm. Am 1. April 1979 verzog er von dort nach unbekannt. Durch Beschluß vom 7. Mai 1979 hat das Amtsgericht Castrop-Rauxel das Verfahren "gemäß § 650 Abs. 1 ZPO" an das Amtsgericht Wuppertal überwiesen, weil der Betroffene seinen Wohn- sitz in den dortigen Bezirk verlegt habe und nicht ersichtlich sei, daß er noch Beziehungen zu OWtttKKh RHB habe. Durch Verfügung vom 15. Mai 1979 erklärte das Amtsgericht Wuppertal, daß es das Verfahren "übernehme”. Durch Beschluß vom 5. Juni 1979 hat dieses Gericht das Verfahren "in entsprechender Anwendung des § 651 ZPO" an das Amtsgericht Castrop-Rauxel weiter überwiesen. Seit dem 11. Juni 1979 befand sich der Betroffene in einem Krankenhaus in stationärer Behand- lung. Durch Verfügung vom 9. Juli 1979 hat das Amtsgericht Castrop-Rauxel die Akten an das Amtsgericht Wuppertal zurückgesandt, weil sich der Betroffene im Sinne des § 650 Abs. 1 ZPO stets im Bezirke dieses Gerichtes aufgehalten habe und sich auch noch dort befinde. Am selben Tage wurde der Betroffene aus dem Krankenhaus entlassen. Sein weiterer Aufenthalt war zunächst unbekannt. Durch Verfügung vom 20. August 1979 hat das Amtsgericht Wuppertal "unter Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 5. Juni 1979" die Sache an das Amtsgericht Castrop-Rauxel zurückgegeben, weil sich der Betroffene im Bezirk Wuppertal im Zeitpunkt des Beschlusses vom 7. Mai 1979 nicht mehr und später nur vorübergehend aufgehalten habe. Durch Verfügung vom 7. September 1979 hat das Amtsgericht Castrop-Rauxel die Sache "gemäß § 9 EGZPO" zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Zumindest seit dem 14. Oktober 1979 befindet sich der Betroffene in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt . 4 .j Nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Der Beschluß des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 7. Mai 1979 und der Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Juni 1979 betrafen inhaltlich nicht die Frage der örtlichen Anfangszuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO), sondern die Frage der Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO und der Weiterüberweisung nach § 651 Abs. 1 ZPO. Infolgedessen kann der erkennende Senat schon deshalb nicht nach § 36 Nr. 6 ZPO verfahren. Er kann aber auch nicht nach § 650 Abs. 3 ZPO die zwischen den beiden Amtsgerichten streitige Übemahme-frage entscheiden. Für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 648 Abs. 1 ZPO). Als der Einleitungsbeschluß des Amtsgerichts Castrop-Rauxel erging (7. März 1979), wohnte der Betroffene nicht mehr in dessen Bezirk, sondern hatte diesen verlassen und sich nach Wuppertal begeben. Bei Kenntnis dieser tatsächlichen Lage hätte das Amtsgericht Castrop-Rauxel in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Verfahren wegen fehlender Anfangszuständigkeit an das Amtsgericht Wuppertal verweisen können (vgl. BGH LM ZPO § 648 Nr. 2 = NJW 1956, 1154); das ist hier indessen nicht geschehen. Das Amtsgericht Castrop-Rauxel hat vielmehr in dem Beschluß vom 7. Mai 1979 klar und unmißverständlich erklärt, daß es eine Überweisung nach Maßgabe des § 650 Abs. 1 ZPO bezwecke. Für eine solche Entscheidung fehlte dem Gericht aber die örtliche AnfangsZuständigkeit (§ 648 Abs. 1 ZPO), so daß der Beschluß trotz der Erklärung des Amtsgerichts Wuppertal, daß die Sache übernommen werde, keine Bindung des angewiesenen Gerichts hervorrufen konnte (OLG Celle Seuff. 55 Nr. 246). Da es mangels Anfangszuständigkeit des Amtsgerichts Castrop-Rauxel an einem rechtmäßigen Uberweisungsbeschluß nach § 650 Abs. 1 ZPO fehlt, kommt auch eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 650 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Es bleibt dem Amtsgericht Castrop-Rauxel unbenommen, das Verfahren entsprechend § 281 ZPO an das Amtsgericht Wuppertal zu verweisen, in dessen Bereich der Betroffene zur Zeit der Verfahrenseinleitung gemeldet war. Dr. Hoegen Knüfer