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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof ist nach § 36 Nr. 6 ZPO berufen, das zuständige Gericht zu bestimmen. Da der formlosen Übersendung der Akten durch das Amtsgericht Gelsenkirchen an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zukommt, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen gemäß § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO zuständig zur Neufestsetzung des Regelunterhalts, die die Antragstellerin begehrt, da es den Festsetzungstitel erlassen hat, dessen Abänderung beantragt wird (vgl.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtGelsenkirchenzuständigZPOUnterhaltsSacheRottmüller

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
56/78	BESCHLUSS
in der UnterhaltsSache
7
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. August 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr, Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
 beschlossen:
Das Amtsgericht Gelsenkirchen ist das örtlich zuständige Gericht.
Gründe :
Der Bundesgerichtshof ist nach § 36 Nr. 6 ZPO berufen, das zuständige Gericht zu bestimmen. Da der formlosen Übersendung der Akten durch das Amtsgericht Gelsenkirchen an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zukommt, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen gemäß § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO zuständig zur Neufestsetzung des Regelunterhalts, die die Antragstellerin begehrt, da es
 den Festsetzungstitel erlassen hat, dessen Abänderung beantragt wird (vgl. BGH in NJW 1978, 1487 = FamRZ 197 499).
Dr. Grell
 Rottmüller