Oktober 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Das Amtsgericht Nürnberg ist das Örtlich zuständige Gericht, da der Festsetzungstitel, dessen Abänderung von dem nichtehelichen Kind im Ergebnis auch hier begehrt wird, von dem Amtsgericht Hersbruck erlassen worden und das Amtsgericht Nürnberg nunmehr für die Abänderung solcher Unterhaltstitel aus dem Bezirk des Amtsgerichts hersbruck zuständig ist (§ 642 d Abs. 1 i.V. m.
BUNDESGERICHTSHOF IV AR2 55/79 BESCHLUSS in der Unterhaltssache des Kindes Sabine wohnhaft 00 FBBPCt. Abt. «2 B, Aberdeen/USA, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt 1967, Klägerin, gegen Herrn Heinz Straße th Beklagten 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Oktober 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Das Amtsgericht Nürnberg ist das Örtlich zuständige Gericht, da der Festsetzungstitel, dessen Abänderung von dem nichtehelichen Kind im Ergebnis auch hier begehrt wird, von dem Amtsgericht Hersbruck erlassen worden und das Amtsgericht Nürnberg nunmehr für die Abänderung solcher Unterhaltstitel aus dem Bezirk des Amtsgerichts hersbruck zuständig ist (§ 642 d Abs. 1 i.V.m. § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO). An den VerweisungsbeschluB des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. August 1979 ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg nicht gebunden, weil er ohne rechtliches Gehör des Antragsgegners ergangen ist (BUhZ 71, 69). Dr. hoegen Rottmüller