Auf Hinweis des Familiengerichts Olpe, die Abgabe an das Familiengericht in Bad Homburg sei gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend gewesen und habe nicht berichtigt werden können, hat das Landgericht durch Verfügung vom 20. Mai 1978 für unzuständig erklärt und die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Lediglich das Familiengericht in Bad Homburg hat sich durch Beschluß vom 29. Mai 1978 für unzuständig erklärt und zugleich die Sache dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung vorgelegt. Wenn das Familiengericht in Bad Homburg der Meinung ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 606 ZPO; vgl. dazu für die Übergangsfälle die bereits angeführte Entscheidung des erkennenden Senats) sei seine Zuständigkeit nicht begründet, sondern die des Familiengerichts in Olpe, dann kann es, sofern ein entsprechender Antrag des Klägers (Antragstellers) auf Verweisung gestellt wird, die Sache gemäß § 281 ZPO an das Familiengericht in Olpe verweisen. Diese Bindungswirkung beugt einem sogenannten negativen Kompetenzkonflikt vor, der Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO ist.
BUNDESGERICHTSHOF IV AR2 55/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Diplom-Volkswirts Dr. Theo B NMHI UHM para el City, 0er POP C00* C 007 Appm Paraguay, de Ci Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ludwig Bm HM|v.d.H, - gegen seine Ehefrau, die Realschullehrerin Elisabeth B 00^000/00^0 geb. QflHHHfc» VH^Btraße f Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter E. 2 fJ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung liegen nicht vor. Die Sache wird an das Familiengericht in Bad Homburg zurückgegeben. Gründe : Die Scheidungsklage des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 28. März 1977 zugestellt worden. Mit Beschluß vom 1. Juli 1977 hat das Landgericht in Frankfurt am Main die Sache an das Familiengericht in Bad Homburg abgegeben. Diesen Beschluß hat es am 6. Februar 1978 dahin berichtigt, daß die Sache nicht an das Familiengericht in Bad Homburg, sondern an das Familiengericht in Olpe abgegeben werde. Auf Hinweis des Familiengerichts Olpe, die Abgabe an das Familiengericht in Bad Homburg sei gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend gewesen und habe nicht berichtigt werden können, hat das Landgericht durch Verfügung vom 20. Februar 1978 die Sache dem Familiengericht in Bad Homburg übersandt. Dieses hat sich durch Beschluß vom 29. Mai 1978 für unzuständig erklärt und die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Lediglich das Familiengericht in Bad Homburg hat sich durch Beschluß vom 29. Mai 1978 für unzuständig erklärt und zugleich die Sache dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung vorgelegt. Die Abgabe der Sache seitens des Landgerichts an das Familiengericht stellte keine Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO dar, keinesfalls eine Erklärung der örtlichen Unzuständigkeit, sondern lediglich eine durch die Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 7 a Abs. 2 des 1. EheRG bedingte Abgabe an eines der nach dem 1. EheRG allgemein zuständig gewordenen Familiengerichte; die Abgabe hatte keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGH FamRZ 1978, 328 = NJW 1978, 887). Wenn das Familiengericht in Bad Homburg der Meinung ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 606 ZPO; vgl. dazu für die Übergangsfälle die bereits angeführte Entscheidung des erkennenden Senats) sei seine Zuständigkeit nicht begründet, sondern die des Familiengerichts in Olpe, dann kann es, sofern ein entsprechender Antrag des Klägers (Antragstellers) auf Verweisung gestellt wird, die Sache gemäß § 281 ZPO an das Familiengericht in Olpe verweisen. Die Verweisung wäre dann für das Familiengericht in Olpe bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese Bindungswirkung beugt einem sogenannten negativen Kompetenzkonflikt vor, der Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO ist. Vorliegend ist ein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO nicht gegeben. Die Sache war daher an das Familiengericht in Bad Homburg zurück zugeben. Dr. Grell Dr. Buchholz