Juli 1977 hat das Landgericht Göttingen das dort rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien gemäß Art. 12 Nr. 7 Buchst, a des 1. Das Amtsgericht - Familiengericht -Friedberg hat mit Beschluß vom 17. Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist das Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg als das zuständige Gericht zu bestimmen. Die Abgabe der Scheidungssache vom Landgericht an das Familiengericht Göttingen nach Art. 12 Nr. 7 Buchst, a Abs. 2 des 1. Das Familiengericht Göttingen war danach nicht gehindert, die Sache gemäß § 281 ZPO an das Familiengericht Friedberg zu verweisen, wenn es sich für örtlich unzuständig und das Familiengericht Friedberg für zuständig hielt. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Göttingen war für das Amtsgericht Friedberg nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend. Die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Göttingen ist auch im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO zu beachten (BGHZ 17, 168, 171).
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 54/78 BESCHLUSS in der Scheidungssache der kaufmännischen Angestellten Hannelore W reg Antragstellerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dieter und Heinz gegen den Kaufmann Wolfgang f Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus und Dr. F. W. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht -Familiengericht - Friedberg. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 1. Juli 1977 hat das Landgericht Göttingen das dort rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien gemäß Art. 12 Nr. 7 Buchst, a des 1. EheRG an das Amtsgericht - Familiengericht - Göttingen verwiesen. Dieses hat sich durch Beschluß vom 28. April 1978 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Ehefrau an das Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg verwiesen, wobei es auf den Wohnort der Ehefrau und des minderjährigen ehelichen Kindes bei Inkrafttreten des 1. EheRG abstellte. Das Amtsgericht - Familiengericht -Friedberg hat mit Beschluß vom 17. Mai 1978 die Übernahme der Sache abgelehnt mit der Begründung, für die örtliche Zuständigkeit komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungssache an. Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist das Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg als das zuständige Gericht zu bestimmen. Die Abgabe der Scheidungssache vom Landgericht an das Familiengericht Göttingen nach Art. 12 Nr. 7 Buchst, a Abs. 2 des 1. EheRG hatte keine bindende Wirkung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit (Senatsbeschluß v. 1. Februar 1978 - IV ARZ 8/78, NJW 1978, 887 - FamRZ 1978, 328). Das Familiengericht Göttingen war danach nicht gehindert, die Sache gemäß § 281 ZPO an das Familiengericht Friedberg zu verweisen, wenn es sich für örtlich unzuständig und das Familiengericht Friedberg für zuständig hielt. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Göttingen war für das Amtsgericht Friedberg nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend. Einer der Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung einem Verweisungsbeschluß die Bindungswirkung aberkennt (z. B. bei Versagung des rechtlichen Gehörs, vgl. Senatsbeschluß v. 15. März 1978, BGHZ 71, 69; weitere Nachweise bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 36. Aufl. § 281 Anm. 3 B), liegt nicht vor. Die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Göttingen ist auch im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO zu beachten (BGHZ 17, 168, 171). Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob die dem Verweisungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsauffassung über die örtliche Zuständigkeit zutraf . Dr. Grell Dr, Seidl