Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil es an der nach § 36 Nr. 6 ZPO erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich verschiedene Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 30. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nienburg kann, wenn es sich für unzuständig hält, nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren auf das zuständige Gericht überleiten, sofern die Antragstellerin dies beantragt.
TV ARZ 53/78 BESCHLUSS in der Ehescheidungssache der Hausfrau Elisabeth S WflHBBstraße 01 geb. Hl Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Arbeiter Friedhelm ttraße Antragsgegner. r Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr, Blumenröhr beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil es an der nach § 36 Nr. 6 ZPO erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich verschiedene Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 30. März 1978 kommt dem Antragsgegner gegenüber keine Wirksamkeit zu, weil er entgegen § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihm nicht mitgeteilt worden ist. Im übrigen liegen nur formlose AbgabeVerfügungen der beteiligten Gerichte vor, die weder für die Gerichte selbst bindend noch für die Verfahrensbeteiligten unanfechtbar sind (vgl. Senatsbeschluß vom 30. August 1978 - IV ARZ 78/78-). Das Amtsgericht - Familiengericht - Nienburg kann, wenn es sich für unzuständig hält, nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren auf das zuständige Gericht überleiten, sofern die Antragstellerin dies beantragt. Dr. Hoegen Rottmüller