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BGH · IV ARZ 52/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 52/79

Zuständig für die weitere Beschwerde ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlande sgeriehts Hamm. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin sind beim Oberlandesgericht ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Meinung darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt. In entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO hat der Bundesgerichtshof den zuständigen Senat zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Die Zuständigkeit des Famiiiensenats würde nicht schon deshalb ausscheiden, weil die Entscheidungen in den Vorinstanzen von Spruchkörpern für allgemeine Prozeßsachen getroffen worden sind. Für die Abgrenzung der gerichtsin-temen Zuständigkeit der Familiengerichte und -senate kommt es nicht auf die formelle Behandlung der Sache in den Vorinstanzen, sondern darauf an, ob nach sachlicher Beurteilung eine Familiensache im Sinne des F 13 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt (BGHZ 72, 182 uxd ständige Rechtsprechung des Senats). Vereinzelt wird in dar Rechtsprechung ein Abstellen auf diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht Streitgegenstand des Arrestverfahrens sei (OLG Hamm NJW 1978, 57; ebenso - nach einem Redaktionsvermerk in FamRZ 1978, 128 - OLG Bremen in einer nichtveröffentlichten Entscheidung). Die überwiegende Ansicht stellt demgegenüber auf die Rechtsnatur des zu sichernden Anspruchs ab und erachtet ein Arrestverfahren dann als Familiensache, wenn das Hauptsacheverfahr an FaniVJ.ensache ist (OLG- Frankfurt NJW 1978, 1012 = FamRZ 1970, 350\ OLG Schleswig SchlHA 1978, Es trifft allerdings zu, daß der Anspruch, der durch den Arrest gesichert werden soll, nicht selbst im prozessualen Sinne Streitgegenstand des Arrestverfahrens ist (Baumbach/Lauterbach/ Hartmann aaO § 920 ZPO An. 1 B m.w.N.;Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 19. Der Anspruch bildet Jedoch - neben dem Arrestgrund nach §§ 917 f ZPO - die Grundlage für den Erlaß des Arrests (§ 916 Abs. 1 ZPO). auch der Bezug zur Hauptsache von Bedeutung sein (ebenso für die Vollstreckungsabwehrklage: BGH NJW 1978, 1811, 1812 = FamRZ 1978, 672, 673). a) die Hälfte des Verkaufserlöses eines Pkw, den der Beklagte veräußert hatte und der nach der Behauptung der Klägerin im Miteigentum der Parteien gestanden hat; c) die Hälfte eines Forderungsbetrages, der nach der Behauptung der Klägerin an den Beklagten bezahlt worden ist, während die Forderung beiden Parteien zugestanden habe. Auch eine Hausratssache scheidet aus, weil Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über die Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat nicht im Verfahren nach der HausratVO geltend gemacht wer- den können und damit nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen (BGH FamRZ 1979, 789).

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 23b GVG § 920 ZPO § 23b GVG
BezugParteiFamiliensacheAnspruchZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZ:
ja
 nein
GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2
Ein Arrestverfahren ist Familiensache, wenn das Hauptsacheverfahren Familiensache ist.
BGH, Beschl. v. 10. Okxober 1979 - IV ARZ 52/79
^und
BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 52/79	BESCHLUSS
in der Arrestsache
 der kaufmännischen Angestellten Anna-Elisabeth
W
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragstellerin und Bes chwe rde führe rin,
 Referendar
gegen
 den Bauführer Erich
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
I
■?
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl
 beschlossen:
Zuständig für die weitere Beschwerde ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlande sgeriehts Hamm.
Gründe :
I.
Die Antragstellerin hat gegen ihren früheren Ehemann wegen Forderungen von insgesamt 9.083»— DM zuzüglich Zinsen den Erlaß eines dinglichen Arrests beantragt. Das Gesuch ist vom Amtsgericht (allgemeine Prozeßabteilung) zurückgewiesen worden. Die Beschwerde der Antragstellerin ist vom Landgericht ebenfalls zurückgewiesen worden. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin sind beim Oberlandesgericht ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Meinung darüber, ob es sich um eine Familiensache handelt. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt.
II.
In entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO hat der Bundesgerichtshof den zuständigen Senat zu bestimmen (BGHZ 71, 264). Zuständig für die weitere Beschwerde ist der Senat für allgemeine Zivilsachen.
1.	Die Zuständigkeit des Famiiiensenats würde nicht schon deshalb ausscheiden, weil die Entscheidungen in den Vorinstanzen von Spruchkörpern für allgemeine Prozeßsachen getroffen worden sind. Für die Abgrenzung der gerichtsin-temen Zuständigkeit der Familiengerichte und -senate kommt es nicht auf die formelle Behandlung der Sache in den Vorinstanzen, sondern darauf an, ob nach sachlicher Beurteilung eine Familiensache im Sinne des F 13 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt (BGHZ 72, 182 uxd ständige Rechtsprechung des Senats).
2.	Die Frage, ob danach ein Arrestverfahren überhaupt Familiensache sein kann, isx in Rechtsprechving und Literatur umstritten. Der Bezug zu dem Verfshrenskatalog des
§ 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG kann nur über den Anspruch hergestellt werden, dessen Vollstreckung gesichert werden soll. Vereinzelt wird in dar Rechtsprechung ein Abstellen auf diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht Streitgegenstand des Arrestverfahrens sei (OLG Hamm NJW 1978, 57; ebenso - nach einem Redaktionsvermerk in FamRZ 1978, 128 - OLG Bremen in einer nichtveröffentlichten Entscheidung). Die überwiegende Ansicht stellt demgegenüber auf die Rechtsnatur des zu sichernden Anspruchs ab und erachtet ein Arrestverfahren dann als Familiensache, wenn das Hauptsacheverfahr an FaniVJ.ensache ist (OLG- Frankfurt NJW 1978, 1012 = FamRZ 1970, 350\ OLG Schleswig SchlHA 1978,
70; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 37. Aufl. § 621 Anm. 1; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 919 Ana. 2 d; Zöllen/ Philippi, ZPO 12. Aufl. § 621 Anm. IX 2).
Der letzteren Ansicht, von der auch die am vorliegenden Zuständigkeitsstreit beteiligten Senate des Oberlande sgerichts ausgehen, ist zu folgen. Es trifft allerdings zu, daß der Anspruch, der durch den Arrest gesichert werden soll, nicht selbst im prozessualen Sinne Streitgegenstand des Arrestverfahrens ist (Baumbach/Lauterbach/ Hartmann aaO § 920 ZPO Anm. 1 B m.w.N.; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 19. Aufl. Vorbem. II 1 vor § 916; Thomas/
Putzo aaO Vorbem. 1 vor § 916 ZPO). Der Anspruch bildet Jedoch - neben dem Arrestgrund nach §§ 917 f ZPO - die Grundlage für den Erlaß des Arrests (§ 916 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller muß den Anspruch im Verfahren bezeichnen und grundsätzlich glaubhaft machen (§§ 920 Abs. 1 und 2, 921 Abs. 2 ZPO). Nach Maßgabe dieser Anforderungen muß bei der Entscheidung über das Arrestgesuch über den Anspruch befunden werden. Der Gegenstand des Arrestverfahrens weist danach einen so engen sachlichen Bezug zu dem Hauptsacheanspruch auf, daß das Arrestverfahren als Familiensache einzuordnen ist, wenn das Hauptsacheverfahren Familiensache ist. Der Regelung des § 23 b Abs. 1 GVG liegt der Gedanke zugrunde, eine Zuständigkeitskonzentration für alle ehebezogenen Verfahren zu schaffen und den Parteien hierfür einen Richter mit der als notwendig erachteten besonderen Sachkunde zur Verfügung zu stellen (BGHZ 71, 264, 265). Nach diesem Sinn und Zweck der Regelung kann es für die Einordnung der Neben- und Folgeverfahren nicht ausschließlich auf deren prozessualen Streitgegenstand ankommen, sondern es kann
 
auch der Bezug zur Hauptsache von Bedeutung sein (ebenso für die Vollstreckungsabwehrklage: BGH NJW 1978, 1811, 1812 = FamRZ 1978, 672, 673).
3.	Nach den Ansprüchen, die durch den Arrest gesichert werden sollten, liegt keine Familiensache vor.
Die Antragstellerin hat insoweit auf die gleichzeitig ein gereichte Hauptsacheklage (Aktenzeichen 12 F 287/78 =
 3 C 755/78 des AG Unna) Bezug genommen. Danach beanspruch te die Klägerin
a)	die Hälfte des Verkaufserlöses eines Pkw, den der Beklagte veräußert hatte und der nach der Behauptung der Klägerin im Miteigentum der Parteien gestanden hat;
b)	die Rückerstattung von Beträgen, die die Klägerin an den Beklagten aufgrund einer nach der Scheidung getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung über die Siedlerstelle der Parteien bezahlt hatte. Die Klägerin trug hierzu vor, der Beklagte habe auf diese Beträge keinen Anspruch gehabt; der Beklagte habe sie zu dem Abschluß der Vereinbarung und zur Zahlung rechtswidrig durch die Drohung genötigt, er werde sonst aus der noch nach der Scheidung von beiden Parteien bewohnten Siedlerstelle nicht ausziehen;
c)	die Hälfte eines Forderungsbetrages, der nach der Behauptung der Klägerin an den Beklagten bezahlt worden ist, während die Forderung beiden Parteien zugestanden habe.
 
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin ihre Hauptsacheklage teilweise zurückgenommen. Es bedarf keiner Prüfung, ob dadurch auch im Arrestverfahren die Ansprüche insoweit als Arrestgrundlage fallengelassen worden sind, denn bei sämtlichen ursprünglich geltend gemachten Ansprüchen handelte es sich nicht um Familiensachen. Die Klägerin stützte ihre Forderungen auf ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung. Es handelte sich weder um Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, noch um Ansprüche, die dem Verfahren nach der HausratVO unterlagen und damit unter § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG gefallen wären. Dies gilt auch, wenn - was dahingestellt bleiben kann - auf die Rechtsnatur der Auseinandersetzungsvereinbarung der Parteien abzustellen wäre, soweit die Ansprüche auf die Rückerstattung der danach gezahlten Beträge gerichtet sind. Die Vereinbarung betraf nicht den ehelichen Güterstand der Parteien (vgl. BGH NJW 1978, 1923). Auch eine Hausratssache scheidet aus, weil Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über die Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat nicht im Verfahren nach der HausratVO geltend gemacht wer-
den können und damit nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen (BGH FamRZ 1979, 789).
Dr. Grell
 Dr. Seidl