Der Beschluß des Amtsgerichts Lingen Über die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Stadthagen hat schon deshalb keine bindende Wirkung» weil er erlassen worden ist» ohne den Antragsgegner zuvor zu dem Verweisungsantrag zu hören (vgl. Damit hängt die Gerichtsstandsbestimmung von der zwischen den beteiligten Gerichten umstrittenen Frage der Örtlichen Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO und dem hierfür entscheidenden Umstand des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Antragsgegners ab. Wie der Senat bereits entschieden hat» kommt es für den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person nur auf das tatsächliche» auf eine gewisse Dauer berechnete Verweilen» nicht aber auf einen in eine bestimmte Richtung gehenden Willen oder auch die Willens- und Handlungsfähigkeit der betreffenden Person an (BGHZ 21, 306, 318). Damit kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch dort gegeben sein, wo sich Jemand, wie etwa in der Strafanstalt, gegen seinen Willen aufhält. Damit erweist sich das Familiengericht Lingen, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, als ausschließlich zuständig.
BUNDESGERICHTSHOF iv arz 51/79 BESCHLUSS in der Familiensache der Barfrau Patthama D Thailand, Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte u. Koll., gegen den Nachtclubbesitzer Wilhelm D zur Zeit Justizvollzugsanstalt Antragsgegners, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 X' iS ff Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dehner» Dr. Seidl und Dr. Blumen-röhr beschlossen: Zuständig fUr die Entscheidung Uber das Armenrechtsgesuch ist das Amtsgericht Lingen. Gründe : Der Beschluß des Amtsgerichts Lingen Über die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Stadthagen hat schon deshalb keine bindende Wirkung» weil er erlassen worden ist» ohne den Antragsgegner zuvor zu dem Verweisungsantrag zu hören (vgl. BGHZ 71» 69). Damit hängt die Gerichtsstandsbestimmung von der zwischen den beteiligten Gerichten umstrittenen Frage der Örtlichen Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO und dem hierfür entscheidenden Umstand des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Antragsgegners ab. Wie der Senat bereits entschieden hat» kommt es für den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person nur auf das tatsächliche» auf eine gewisse Dauer berechnete Verweilen» nicht aber auf einen in eine bestimmte Richtung gehenden Willen oder auch die Willens- und Handlungsfähigkeit der betreffenden Person an (BGHZ 21, 306, 318). Damit kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch dort gegeben sein, wo sich Jemand, wie etwa in der Strafanstalt, gegen seinen Willen aufhält. Das gilt Jedenfalls dann, wenn der Betroffene, wie es hier ersichtlich der Fall ist, an einem anderen Ort keinen Daseinsmittelpunkt mehr aufrechterhält. Voraussetzung ist allerdings, daß ein derartiger Aufenthalt voraussichtlich längere Zeit währt (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 606 Rdn. 11; Zöller, ZPO 12. Aufl. § 606 Anm. 2 m.w.N.). Das ist bei der vom Antragsgegner zu verbüßenden Freiheitsstrafe zu bejahen, selbst wenn dieser, was der Senat nicht abzusehen vermag, in den Genuß der Aussetzung eines Strafrestes nach § 37 StGB kommen sollte. Damit erweist sich das Familiengericht Lingen, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, als ausschließlich zuständig. Dr. Grell Blumenröhr