Das Familiengericht Bergheim hat auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluß vom 19. April 1978 die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Schwalbach verwiesen, nachdem die Antragstellerin mitgeteilt hatte, daß sie mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern der Parteien seit dem Jahre 1976 im Bezirk dieses Gerichts, nämlich in Taunusstein, wohne. Mai 1978 die Sache an das Familiengericht Bergheim formlos zurückgegeben mit der Begründung, "eine Übernahme müsse leider abgelehnt werden", weil die Parteien im Zeitpunkt der Klageerhebung im Bezirk des Amts- Daraufhin hat das Familiengericht Bergheim die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Diesem Erfordernis entspricht zwar der Beschluß des Familiengerichts Bergheim, nicht hingegen die formlose Rückgabe der Sache und Ablehnung der Übernahme durch das Familiengericht Bad Schwalbach (Zoller, ZPO 11. Da der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Köln hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht bindend war, war das Familiengericht Bergheim an sich nicht gehindert, die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Familiengericht zu verweisen (BGH NJW 1978, 887 - FamRZ 1978, 328 = MDR 1978, 478; Senatsbeschluß vom 10. Die Verweisung an das Familiengericht Bad Schwalbach kann indessen nicht als dieses Gericht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) angesehen werden. Gemäß § 606 Abs. 1 ZPO a.F. ist aber nicht das Familiengericht Bad Schwalbach (sondern das Familiengericht Bergheim) zuständig.
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 51/78 BESCHLUSS in der Familiensache der Hausfrau Gabriele Maria geb. LflHBstraße Antragstellerin , - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. gegen ihren Ehemann, den Bezirksdirektor Josef RI eg A I Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Ge richts wird abgelehnt. Gründe : Das Landgericht Köln hat sich in der im November 1975 rechtshängig gewordenen SeheidungsSache durch Beschluß vom 22. März 1978 für sachlich unzuständig erklärt und auf Antrag der Antragstellerin den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Bergheim verwiesen. Im Bezirk dieses Gerichts hatten die Parteien im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Das Familiengericht Bergheim hat auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluß vom 19. April 1978 die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Schwalbach verwiesen, nachdem die Antragstellerin mitgeteilt hatte, daß sie mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern der Parteien seit dem Jahre 1976 im Bezirk dieses Gerichts, nämlich in Taunusstein, wohne. Das Familiengericht Bad Schwalbach hat durch Verfügung vom 2. Mai 1978 die Sache an das Familiengericht Bergheim formlos zurückgegeben mit der Begründung, "eine Übernahme müsse leider abgelehnt werden", weil die Parteien im Zeitpunkt der Klageerhebung im Bezirk des Amts- gerichts Bad Schwalbach nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Daraufhin hat das Familiengericht Bergheim die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Für eine Gerichtsstandsbestimmung ist kein Raum. Das zuständige Gericht wird gemäß § 36 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diesem Erfordernis entspricht zwar der Beschluß des Familiengerichts Bergheim, nicht hingegen die formlose Rückgabe der Sache und Ablehnung der Übernahme durch das Familiengericht Bad Schwalbach (Zoller, ZPO 11. Aufl., § 36 Anm. 3 zu Nr. 6; Thomas/ Putzo, ZPO 9. Aufl., § 36 Anm. 2 f). Da der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Köln hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht bindend war, war das Familiengericht Bergheim an sich nicht gehindert, die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Familiengericht zu verweisen (BGH NJW 1978, 887 - FamRZ 1978, 328 = MDR 1978, 478; Senatsbeschluß vom 10. Mai 1978 - IV ARZ 22/78). Die Verweisung an das Familiengericht Bad Schwalbach kann indessen nicht als dieses Gericht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) angesehen werden. Sie ist ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgt. Das wäre nur unschädlich gewesen, wenn das Familiengericht Bad Schwalbach örtlich zuständig wäre (BGHZ 71, 69 - NJW 1978, 1163 = FamRZ 78, 402). Das ist indessen nicht der Fall. Für die örtliche Zuständigkeit sind die Verhältnisse zur Zeit der Rechtshängigkeit der Sache maßgebend (BGH NJW 1978, 887 = FamRZ 1978, 328 * MDR 1978, 478; Senatsbeschluß vom 10. Mai 1978 - IV ARZ 58/78). Gemäß § 606 Abs. 1 ZPO a.F. ist aber nicht das Familiengericht Bad Schwalbach (sondern das Familiengericht Bergheim) zuständig. Dr. Grell Knüfer \ \ \ \