Nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 10. Juli 1979 und der Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 17. Er kann aber auch nicht nach § 650 Abs.3 ZPO über die zwischen den Amtsgerichten Essen und Neuss streitige Ubemahmefrage entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 49/79 BESCHLUSS in der Entmündigungssache betreffend Jürgen B » geboren am IBP 1941, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit im St. Krankenhaus 5 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Oktober 1979 durch die Richter Dr. Ho egen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, daß sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 10. Juli 1979 und der Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 17. Juli 1979 betrafen nicht die Frage der örtlichen AnfangsZuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO), sondern die Frage der Überweisung nach § 630 Abs. 1 ZPO. Infolgedessen kann schon deshalb der erkennende Senat nicht nach § 36 Nr. 6 ZPO verfahren. Er kann aber auch nicht nach § 650 Abs. 3 ZPO über die zwischen den Amtsgerichten Essen und Neuss streitige Ubemahmefrage entscheiden. Wie das letztgenannte Gericht zutreffend ausgeführt hat, findet die für den Fall einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistes- schwäche getroffene Bestimmung des § 650 zpo im Falle einer Entmündigung wegen Trunksucht keine entsprechende Anwendung (arg. §§ 645 Abs. 1, 680 Abs. 3 ZPO). Dr. Hoegen Knüfer