* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juni 1977 erging ein Beschluß, nach dem der Rechtsstreit gemäß Art. 12 Nr. 7 a EheRG, §§ 281, 606 ZPO mit Wirkung vom 1. Juli 1977 an das zuständige Familiengericht des Amtsgerichts Dortmund verwiesen wurde. ” 1.) Vermerk Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dortmund ist nicht gegeben, da die Antragsgegnerin mit der Tochter in Lübeck wohnhaft ist (seit 1969). Der Antragsteller widersprach der Sachbehandlung durch das Amtsgericht Lübeck; die Antragsgegnerin trat dem entgegen. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt, zuständig ist nach Auffassung des Familiengerichts Lübeck das Familiengericht Dortmund. Für die vom Amtsgericht Lübeck erbetene Ge riehtsStandsbestimmung ist kein Raum. Durch ihn wurde die Anhängigkeit der Sache beim Familiengericht Dortmund begründet; dieses Gericht ist daher zunächst zur weiteren Bearbeitung der Sache verpflichtet. Einen solchen Beschluß hat jedoch das Familiengericht Dortmund nicht gefaßt; der sachbearbeitende Richter hat lediglich seine Auffassung, daß das Familiengericht Dortmund nicht zuständig sei, in einem Aktenvermerk niedergelegt und die Übersendung der Akten an das seiner Meinung nach zuständige Amtsgericht Lübeck veranlaßt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dies zwar auch dann der Fall, wenn ein Gericht sich durch einen (nicht anfechtbaren und daher rechtskräftigen) Verweisvingsbeschluß nach § 281 ZPO für unzuständig erklärt und das Gericht, an das verwiesen wurde, sich seinerseits für unzuständig erklärt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es gleichzei- tig eine Rückverweisung an das ursprünglich mit der Sache befaßte Gericht ausspricht (BGH LM ZPO § 36 Ziff.6 Nr. 1; BGHZ 71, 15). Im vorliegenden Fall hat jedoch das Familiengericht Dortmund keinen Verweisungsbeschluß und das Familiengericht Lübeck keine die örtliche Zuständigkeit betreffende Entscheidung erlassen; die Aktenverfügung vom 27.

Zitierte Normen: § 12 ZPO
SacheDortmundFamiliengerichtMärzunzuständigZPOzuständigLübeck

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
W/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
3
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. August 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Die Parteien sind Eheleute. Der Antragsteller reichte am 2. März 1977 beim Landgericht Dortmund eine Scheidungsklage ein und entrichtete gleichzeitig den Prozeßkostenvorschuß. Am 16. März 1977 bestimmte der Einzelrichter Termin zu dem Sühneversuch und auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter auf Montag, den 25. April 1977. Die Ladung wurde zusammen mit der Klage der Antragsgegnerin am 19. März 1977 zugestellt. In dem auf den 18. April 1977 verlegten Verhandlungstermin scheiterte der Sühneversuch. Auf übereinstimmenden Antrag beider Anwälte wurde der Termin "vertagt" und gleichzeitig beschlossen, daß neuer Termin nur auf Antrag des Klägers anberaumt werden solle. Am 29. Juni 1977 erging ein Beschluß, nach dem der Rechtsstreit gemäß Art. 12 Nr. 7 a EheRG, §§ 281, 606 ZPO mit Wirkung vom 1. Juli 1977 an das zuständige Familiengericht des Amtsgerichts Dortmund verwiesen wurde. Dieses traf am 20. März 1978 folgende Verfügung:
 
” 1.) Vermerk
 Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dortmund ist nicht gegeben, da die Antragsgegnerin mit der Tochter in Lübeck wohnhaft ist (seit 1969). (§ 606 Abs. 1 S. 2 ZPO).
2.	) Nachricht von Ziff. 1 m. Abgabenachricht u.
Doppel v. Bl. 60 an PV
3.	) U. m. A.
dem Amtsgericht -Familiengericht-
2400 Lübeck
 zuständigkeitshalber übersandt.M
Der Antragsteller widersprach der Sachbehandlung durch das Amtsgericht Lübeck; die Antragsgegnerin trat dem entgegen. Daraufhin verfügte das Amtsgericht Lübeck:
”2.) Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt, zuständig ist nach Auffassung des Familiengerichts Lübeck das Familiengericht Dortmund.
3.) Urschriftlich mit Akten dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe
 vorgelegt mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts.”
Für die vom Amtsgericht Lübeck erbetene Ge riehtsStandsbestimmung ist kein Raum.
Durch die am 19. März 1977 vorgenommene Zustel lung der Klageschrift und der Terminsladung zu dem 25. April 1977 ist die Scheidungsklage beim Landgericht Dortmund rechtshängig geworden. Der Beschluß des Landge-
richts vom 29. Juni 1977 ist nicht als eine Verweisung nach § 281 ZPO, sondern als eine solche gemäß Art, 12 Nr. 7 a des EheRG aufzufassen. Durch ihn wurde die Anhängigkeit der Sache beim Familiengericht Dortmund begründet; dieses Gericht ist daher zunächst zur weiteren Bearbeitung der Sache verpflichtet. Zwar schließt ein Verweisungsbeschluß nach Art. 12 Nr. 7 a EheRG nicht aus, daß das Familiengericht aufgrund eines Antrags nach § 281 ZPO und nach Anhörung beider Parteien sich für örtlich unzuständig erklärt und das Scheidvings verfahren an ein anderes Familiengericht verweist (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 - IV ARZ 8/78 -). Einen solchen Beschluß hat jedoch das Familiengericht Dortmund nicht gefaßt; der sachbearbeitende Richter hat lediglich seine Auffassung, daß das Familiengericht Dortmund nicht zuständig sei, in einem Aktenvermerk niedergelegt und die Übersendung der Akten an das seiner Meinung nach zuständige Amtsgericht Lübeck veranlaßt.
Die bloße Weigerung des Familiengerichts Dortmund, eine bei ihm anhängige Sache zu bearbeiten, rechtfertigt noch nicht die Anrufung des Bundesgerichtshofes gemäß § 36 Nr. 6 ZPO. Diese Vorschrift setzt vielmehr voraus, daß mindestens zwei Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dies zwar auch dann der Fall, wenn ein Gericht sich durch einen (nicht anfechtbaren und daher rechtskräftigen) Verweisvingsbeschluß nach § 281 ZPO für unzuständig erklärt und das Gericht, an das verwiesen wurde, sich seinerseits für unzuständig erklärt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es gleichzei-
tig eine Rückverweisung an das ursprünglich mit der Sache befaßte Gericht ausspricht (BGH LM ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 1; BGHZ 71, 15). Im vorliegenden Fall hat jedoch das Familiengericht Dortmund keinen Verweisungsbeschluß und das Familiengericht Lübeck keine die örtliche Zuständigkeit betreffende Entscheidung erlassen; die Aktenverfügung vom 27. Mai 1978 kann nicht als eine gerichtliche Entscheidung angesehen werden, da sie den Parteien nicht ge-mäaß § 329 ZPO bekannt gemacht worden ist (vgl. Senats-beschlüsse vom 7. Juni 1978 - IV ARZ 33/78 - und vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 51/78 -).
Dr. Grell
 Dehner