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BGH · iv arz 47/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv arz 47/79

Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter RottmÜller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Antragsgegners vom 8. Damit ist das Amtsgericht Leer als das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben und einer der Ehegatten sich auch Jetzt noch gewöhnlich aufhält, für das - hier allein anhängige - Armenrechtsverfahren ausschließlich zuständig (§ 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Verweisungsbeschluß dieses Gerichts hat keine bindende Wirkung, weil er erlassen worden ist, ohne den Antragsgegner zuvor zu dem Verweisungsantrag der Antragstellerin zu hören (vgl.

Zitierte Normen: § 606 ZPO
ProzeßbevollmächtigteLeerAntragsgegnergewöhnlichAufenthaltEhegatteRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv arz 47/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausgehilfin Almut Johanne K NI
geh
 Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
u. Koll.,
gegen
 den Tischlerhelfer Leander Istraße
- Prozeßbevollmächtigte:
Antragsgegner, Rechtsanwälte Dr.
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter RottmÜller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch ist das Amtsgericht Leer.
Gründe :
Wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Antragsgegners vom 8. Mai 1979 ergibt, hält sich dieser nach wie vor hauptsächlich in vm^auf, wo er auch seinen ersten Wohnsitz unterhält. Sein berufsbedingter Aufenthalt in Duisburg ist nur vorübergehender Natur. Damit ist das Amtsgericht Leer als das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben und einer der Ehegatten sich auch Jetzt noch gewöhnlich aufhält, für das - hier allein anhängige - Armenrechtsverfahren ausschließlich zuständig (§ 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Verweisungsbeschluß dieses Gerichts hat keine bindende Wirkung, weil er erlassen worden ist, ohne den
 Antragsgegner zuvor zu dem Verweisungsantrag der Antragstellerin zu hören (vgl. BGHZ 71, 69).
Dr. Grell
 Blumenröhr