Zum Begriff der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger im Anschluß an die Scheidung der Ehe einen Anspruch auf die Hälfte des Barkaufpreises geltend, den die Beklagte nach Abzug der vom Käufer übernommenen dinglichen Belastungen für das Grundstück erzielt hat. 1. Bei einem Zuständigkeitsstreit der vorliegenden Art zwischen einem Familiensenat und einem anderen Zivilsenat desselben Oberlandesgerichts bestimmt der Bundesgerichtshof den zuständigen Spruchkörper in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO. Das Präsidium des Oberlandesgerichts könnte in dem Kompetenzkonflikt nicht verbindlich entscheiden, da er nur durch eine Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in den §§ 23 b Abs.1, 119 Abs. 2 GVG gelöst werden kann. Die Zuständigkeit der Familiensenate ist nicht auf Familiensachen in den Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG beschränkt; sie erstreckt sich vielmehr nach § 119 Abs. 2 GVG auf alle Familiensachen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 GVG, die beim Oberlandesgericht anhängig werden (Senatsbeschluß vom 28. In Betracht könnte nur eine Einordnung des Rechtsstreits unter § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG kommen, der Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht als Familiensachen bezeichnet. (§§ 1363 ff und §§ 1558 ff BGB) oder mittelbar aus den Vorschriften über das vertragsmäßige Güterrecht (§§ 1408 ff BGB) i.V.m.einem Ehevertrag, der auf eine Regelung der darin vorgesehenen Art gerichtet ist. Daneben fallen darunter Ansprüche aus - nach § 1408 BGB zulässigen - vertraglichen Vereinbarungen der Ehegatten, in denen güterrechtliche Verhältnisse im einzelnen abweichend von einer gesetzlich vorgesehenen Ausgestaltung geregelt sind. Schließlich wird man dem ehelichen Güterrecht auch Ansprüche aus Vereinbarungen der Ehegatten zurechnen müssen, durch die bestehende güterrechtliche Ansprüche nachträglich modifiziert werden oder bei Auflösung der Ehe besondere Vereinbarungen über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen getroffen werden. Der Klageanspruch wäre danach dem ehelichen Güterrecht dann zuzuordnen, wenn die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten, aus denen der Anspruch letztlich herge-leitet wird, als Regelung güterrechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 1408 BGB anzusehen wären. Die Ehegatten sind nach § 1408 BGB allerdings nicht darauf beschränkt, lediglich einen der im Gesetz vorgesehenen Güterstände zu wählen und sich dabei der gesetzlichen Ausgestaltung des Güterstandes im ganzen zu vinterwerfen. Eine solche liegt nur vor, wenn die Vereinbarung den zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand als solchen - wenn auch nur in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand - verändert, d. h. Rechtsfolgen auslöst, die nur durch eine Änderung des bestehenden Güterständes ermöglicht werden können (ähnlich RG Gruch 63, 614, 616; Staudinger/Fel-gentraeger aaO § 1408 Rdn. 9; Soergel/Siebert/Gaul, Dagegen stellen schuld- und sachenrechtliche Rechtsgeschäfte der Ehegatten, deren Rechtsfolgen den bestehenden Güterstand unberührt lassen, keine güterrechtliche Regelung dar. Im vorliegenden Fall wurde durch die Rechtsfolgen der nach dem Klagevorbringen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb der Beklagten getroffenen Vereinbarungen der zwischen den Ehegatten bestehende Güterstand der Gütertrennung nicht berührt. Eine ausdehnende Auslegung des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG in dem Sinne, daß darunter auch sonstige vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten gegeneinander fallen, scheidet nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift aus. EheRG hatte in § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG ausdrücklich auch sonstige vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten gegeneinander in die Familiensachen einbezogen (BT-Drucks.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Zum Begriff der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG. BGH, Beschl. v. 28. Juni 1978 - IV ARZ A7/78 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF s6 IV ARZ 47/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hausfrau Vera > Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und gegen den Kaufmann Bernd Jürgen t traße t Kläger und Berufungsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Si Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Zuständig für die Berufung der Beklagten ist der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Gründe : I. Die Prozeßparteien sind geschiedene Eheleute. Während der Ehe hatten sie durch Ehevertrag im Jahre 1966 Gütertrennung vereinbart. Im Jahre 1968 erwarb die Beklagte käuflich ein bebautes Grundstück zu Alle ineigentum, das die Parteien in der Folgezeit zusammen mit zwei Kindern, deren Adoption sie vorgesehen hatten, bewohnten. Während des EheseheidungsVerfahrens veräußerte die Beklagte das Grundstück. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger im Anschluß an die Scheidung der Ehe einen Anspruch auf die Hälfte des Barkaufpreises geltend, den die Beklagte nach Abzug der vom Käufer übernommenen dinglichen Belastungen für das Grundstück erzielt hat. Er beruft sich auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Begründung, das Grundstück sei als Familienwohnheim erworben worden und sämtliche auf den ursprünglichen Kaufpreis geleisteten Zahlungen seien aus seinem Vermögen erbracht worden. Das vom Kläger angerufene Landgericht Düsseldorf hat der Klage durch Urteil vom 12. Dezember 1977 im wesentlichen stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung zu dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt. Bei dem Berufungsgericht sind der 2. Senat für Familiensachen und der 8. Zivilsenat -der nach der Geschäftsverteilung zuständig wäre, wenn die besondere Zuständigkeit des Familiensenats nicht gegeben wäre - verschiedener Ansicht darüber, ob eine Familiensache vorliegt. Beide Senate haben sich Jeweils durch Beschluß für unzuständig erklärt. II. 1. Bei einem Zuständigkeitsstreit der vorliegenden Art zwischen einem Familiensenat und einem anderen Zivilsenat desselben Oberlandesgerichts bestimmt der Bundesgerichtshof den zuständigen Spruchkörper in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO. Das Präsidium des Oberlandesgerichts könnte in dem Kompetenzkonflikt nicht verbindlich entscheiden, da er nur durch eine Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in den §§ 23 b Abs. 1, 119 Abs. 2 GVG gelöst werden kann. In diese gesetzliche Regelung könnte durch eine Maßnahme der Geschäftsverteilung nach § 21 e GVG, zu der i Si das Präsidium allein befugt wäre, nicht eingegriffen werden (vgl. den zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Beschluß des Senats vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78). 2. Zuständig für die Berufung ist der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. a) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß die Entscheidung des ersten Rechtszugs nicht von einem Familiengericht erlassen worden ist. Die Zuständigkeit der Familiensenate ist nicht auf Familiensachen in den Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG beschränkt; sie erstreckt sich vielmehr nach § 119 Abs. 2 GVG auf alle Familiensachen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 GVG, die beim Oberlandesgericht anhängig werden (Senatsbeschluß vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 50/78). b) Es liegt Jedoch keine Familiensache vor. In Betracht könnte nur eine Einordnung des Rechtsstreits unter § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG kommen, der Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht als Familiensachen bezeichnet. Der Rechtsstreit hat Jedoch keinen derartigen Anspruch zu dem Gegenstand. Das eheliche Güterrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1363 bis 1563 geregelt. Soweit die Anwendung inländischen Rechts in Betracht kommt, sind daher Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht zunächst solche, die sich aus den genannten Vorschriften ergeben, sei es unmittelbar aus den Vorschriften über das gesetzliche Güterrecht und das Güterrechtsregister (§§ 1363 ff und §§ 1558 ff BGB) oder mittelbar aus den Vorschriften über das vertragsmäßige Güterrecht (§§ 1408 ff BGB) i. V. m. einem Ehevertrag, der auf eine Regelung der darin vorgesehenen Art gerichtet ist. Daneben fallen darunter Ansprüche aus - nach § 1408 BGB zulässigen - vertraglichen Vereinbarungen der Ehegatten, in denen güterrechtliche Verhältnisse im einzelnen abweichend von einer gesetzlich vorgesehenen Ausgestaltung geregelt sind. Schließlich wird man dem ehelichen Güterrecht auch Ansprüche aus Vereinbarungen der Ehegatten zurechnen müssen, durch die bestehende güterrechtliche Ansprüche nachträglich modifiziert werden oder bei Auflösung der Ehe besondere Vereinbarungen über die Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen getroffen werden. Der Klageanspruch wäre danach dem ehelichen Güterrecht dann zuzuordnen, wenn die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten, aus denen der Anspruch letztlich herge-leitet wird, als Regelung güterrechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 1408 BGB anzusehen wären. Das ist nicht der Fall. Die Ehegatten sind nach § 1408 BGB allerdings nicht darauf beschränkt, lediglich einen der im Gesetz vorgesehenen Güterstände zu wählen und sich dabei der gesetzlichen Ausgestaltung des Güterstandes im ganzen zu vinterwerfen. Sie können vielmehr auch einzelne güterrechtliche Beziehungen besonders regeln, und zwar auch beschränkt auf einen einzelnen Vermögensgegenstand (Beispiele bei Staudinger/Felgentraeger, BGB 10./11. Aufl. § 1408 Rdn. 77 ff). Immer aber ist Voraussetzung einer güterrechtlichen Vereinbarung in 5V diesem Sinne, daß es sich um die Regelung eines güterrechtlichen Verhältnisses handelt. Eine solche liegt nur vor, wenn die Vereinbarung den zwischen den Ehegatten bestehenden Güterstand als solchen - wenn auch nur in Bezug auf einen einzelnen Vermögensgegenstand - verändert, d. h. Rechtsfolgen auslöst, die nur durch eine Änderung des bestehenden Güterständes ermöglicht werden können (ähnlich RG Gruch 63, 614, 616; Staudinger/Fel-gentraeger aaO § 1408 Rdn. 9; Soergel/Siebert/Gaul, BGB 10. Aufl. § 1408 Rdn. 7; Palandt/Diederichsen, BGB 37. Aufl. § 1408 Anm. 3). Dagegen stellen schuld- und sachenrechtliche Rechtsgeschäfte der Ehegatten, deren Rechtsfolgen den bestehenden Güterstand unberührt lassen, keine güterrechtliche Regelung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe oder einzelner ehelicher Lebensverhältnisse Geschäftsgrundlage des Rechtsgeschäfts war (vgl. dazu BGH LM BGB § 1353 Nr. 17 und § 1356 Nr. 18). Dementsprechend werden in Rechtsprechung und Literatur Schenkungen unter Ehegatten, soweit diese den Güterstand nicht umgestalten, einhellig nicht als Regelung güterrechtlicher Verhältnisse angesehen (RGZ 108, 122, 125; RG LZ 1919 Sp. 1076, 1077; Staudinger/Felgentraeger aaO § 1408 Rdn. 10 m.w.N.; Soergel/Siebert/Gaul aaO § 1408 Rdn. 7; Pa-landt/Diederichsen aaO § 1408 Anm. 3 a; vgl. auch BGH FamRZ 1969, 78 = MDR 1969, 128). Dasselbe gilt für schenkungsähnliche Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. hierzu BGH LM BGB § 1356 Nr. 18). Im vorliegenden Fall wurde durch die Rechtsfolgen der nach dem Klagevorbringen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb der Beklagten getroffenen Vereinbarungen der zwischen den Ehegatten bestehende Güterstand der Gütertrennung nicht berührt. Der Klageanspruch entspringt damit nicht dem ehelichen Güterrecht . Eine ausdehnende Auslegung des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG in dem Sinne, daß darunter auch sonstige vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten gegeneinander fallen, scheidet nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift aus. Der Regierungsentwurf zu dem 1. EheRG hatte in § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG ausdrücklich auch sonstige vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten gegeneinander in die Familiensachen einbezogen (BT-Drucks. 7/650 S. 23). Dem ist der Gesetzgeber jedoch, einem Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages entsprechend (BT-Drucks. 7/4361 S. 59), nicht gefolgt. Dr. Grell Knüfer Dr. Hoegen Dr. Seidl Dr. Grell Richter am BG-ff Rottmüller kau* urlaubshalber nicht unterschied ben.