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BGH · IV ARZ 44/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 44/79

Wird die Ehe im Verbundverfahren geschieden und ist nur in einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt, so ist für eine einstweilige Anordnung (§ 620 ZPO) sowie für eine Abänderung einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung das Familiengericht auch dann zuständig, wenn deren Gegenstand der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder damit zusammenhängt. Für die Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Moers vom 23. Der Antragsgegner hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und sich mit der am 18. Das Oberlandesgericht und das Amtsgericht - Familiengericht - sind verschiedener Ansicht darüber, ob die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt und demgemäß das Berufungsgericht über den Abänderungsantrag zu entscheiden hat (§ 620 b Abs.3 ZPO). Zuständig ist das Amtsgericht als dasjenige Gericht, das den Beschluß erlassen hat, dessen Abänderung beantragt ist (§ 620 b Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (§ 620 b Abs.3 ZPO) liegt nicht vor; die Ehesache schwebt nicht in der Berufungsinstanz. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um ein Verfahren auf Scheidung, so schwebt die Ehesache nur dann in der Berufungsinstanz, wenn gegen die Entscheidung über das Scheidungsbegehren Berufung eingelegt ist. Das war hier nicht - Jedenfalls nicht mehr - der Fall, als der Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengerichts - gestellt wurde. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, daß der Antragsgegner nicht den Scheidungsausspruch, sondern nur die Verurteilung zur UnterhaltsZahlung angreift. Wird die Ehe im Verbundverfahren geschieden und ist nur in einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt, so ist für eine einstweilige Anordnung (§ 620 ZPO) sowie für eine Abänderung einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung das Familiengericht auch dann zuständig, wenn deren Gegenstand der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder damit zusammenhängt• Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist im vorliegenden Fall also auch nicht daraus herzuleiten, daß sowohl die einstweilige Anordnung als auch das Berufungsverfahren die Jeweilige Unterhaltspflicht des Antragsgegners betreffen. Schwebt die SeheidungsSache nicht in der Berufungsinstanz, so hat das Oberlandesgericht den Scheidungsausspruch des Amtsgerichts seiner nur für den Fall der Scheidung zu treffenden (§ 623 ZPO) Entscheidung über die Folgesache zugrunde zu legen; für eigene Erwägungen des Oberlandesgerichts ist insoweit kein Raum. Auch deshalb hat es Sinn, daß das Amtsgericht, wenn die Ehesache nicht in der Berufungsinstanz schwebt, für einstweilige Anordnungen in Folgesachen zuständig bleibt, deren Grundlage der von ihm zu verantwortende Scheidungsausspruch ist (so mit Recht BayObLGZ aaO).

Zitierte Normen: § 606 ZPO
BerufungBerufungsinstanzOberlandesgerichtAntragsgegnerFamRZZPOBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
ZPO §§ 620 a Abs. 4, 620 b Abs. 3
Wird die Ehe im Verbundverfahren geschieden und ist nur in einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt, so ist für eine einstweilige Anordnung (§ 620 ZPO) sowie für eine Abänderung einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung das Familiengericht auch dann zuständig, wenn deren Gegenstand der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder damit zusammenhängt.
BGH, Beschl. v. 17. Oktober 1979 - IV ARZ 44/79 - OLG Düsseldorf
AG Moers
BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 44/79 BESCHLUSS
in der Familiensache
 der Hausfrau Anita ViflHHB Straße #
geborene
 Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 gegen
den Busfahrer Blagoeje itraße A,
t
Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	4[|B|und	Dr.
2
/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Moers vom 23. März 1979 ist dieses Gericht zuständig.
G r U n d e :
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Urteil vom 23. März 1979 die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsgegner u. a. verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft des Urteils monatlich 704,37 DM Unterhalt zu zahlen. Durch den im einstweiligen Anordnungsverfahren erlassenen Beschluß vom selben Tage hat es dem Antragsgegner eine monatliche Unterhaltszahlung in gleicher Höhe aufgegeben. Der Antragsgegner hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und sich mit der am 18. Mai 1979 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufungsbegründung (nur) gegen die Verurteilung zur Unterhaltszahlung gewandt.
 
Am 21. Mai 1979 hat er sodann heim Oberlandesgericht beantragt, die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 23. Mörz 1979 abzu&ndera. Das Oberlandesgericht und das Amtsgericht - Familiengericht - sind verschiedener Ansicht darüber, ob die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt und demgemäß das Berufungsgericht über den Abänderungsantrag zu entscheiden hat (§ 620 b Abs. 3 ZPO). Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.
II.
Zuständig ist das Amtsgericht als dasjenige Gericht, das den Beschluß erlassen hat, dessen Abänderung beantragt ist (§ 620 b Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (§ 620 b Abs. 3 ZPO) liegt nicht vor; die Ehesache schwebt nicht in der Berufungsinstanz.
Ehesachen sind nach der Begriffsbestimmung des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO (nur) Verfahren auf Scheidung und die dort genannten weiteren Verfahren, nicht aber andere Familiensachen (§ 621 ZPO). Der Begriff der Ehesache ist in den §§ 620 a Abs. 4, 620 b Abs. 3 ZPO nicht in einem anderen Sinne zu verstehen. Er kann hier - entgegen OLG Oldenburg FamRZ 1979, 612 Nr. 420 -nicht dahin ausgelegt oder verstanden werden, daß er auf Folgesachen, deren Begriff in § 623 Abs. 1 ZPO ebenfalls eindeutig gesetzlich bestimmt ist, auszudehnen sei. Dies hat der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 54/79 - mit weiterer Begründung aus-
 
/
gesprochen (ebenso die in der Rechtsprechung herrschende Meinung: BayObLG in dem gleichfalls zur Veröffentlichving vorgesehenen Beschluß vom 10. August 1979* Allg.Reg. 43/79 * BayObLGZ 79, Nr. 48* ferner Beschlüsse vom 10. und 16. August 1979, Allg.Reg. 42, 48 und 59/79; OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 154; OLG Hamburg FamRZ 1979, 528; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 612; OLG Köln FamRZ 1979, 529; OLG Zweibrücken FamRZ 1979, 611). Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um ein Verfahren auf Scheidung, so schwebt die Ehesache nur dann in der Berufungsinstanz, wenn gegen die Entscheidung über das Scheidungsbegehren Berufung eingelegt ist.
Das war hier nicht - Jedenfalls nicht mehr - der Fall, als der Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengerichts - gestellt wurde. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, daß der Antragsgegner nicht den Scheidungsausspruch, sondern nur die Verurteilung zur UnterhaltsZahlung angreift. Der nicht oder nicht mehr angefochtene Teil einer erstinstanzlichen Entscheidung ist beim Berufungsgericht selbst insoweit nicht anhängig, als er etwa durch Erweiterung der Berufung oder eine Anschlußberufung noch zur Nachprüfung des Berufungsgerichts gestellt werden könnte (näher und zutreffend hierzu BayObLGZ aaO). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts erst angebracht, nachdem die genannte Beschränkung der Berufung bereits feststand. Es kann dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn er nach Einlegung der Berufung, Jedoch schon vor der Berufungsbegründung, die deren Beschränkung erkennen ließ, eingegangen wäre.
 
Wird die Ehe im Verbundverfahren geschieden und ist nur in einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt, so ist für eine einstweilige Anordnung (§ 620 ZPO) sowie für eine Abänderung einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung das Familiengericht auch dann zuständig, wenn deren Gegenstand der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder damit zusammenhängt• Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist im vorliegenden Fall also auch nicht daraus herzuleiten, daß sowohl die einstweilige Anordnung als auch das Berufungsverfahren die Jeweilige Unterhaltspflicht des Antragsgegners betreffen. Gegenüber der eindeutigen gesetzlichen Unterscheidung zwischen Ehesachen und Folgesachen müssen Zweckmäßigkeitserwägungen, wie sie vom Oberlandesgericht Oldenburg zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angestellt wurden (vgl. auch ZÖller/Philippi, ZPO 12. Aufl. § 620 a Anm. 3 Abs. 3 a. E.), zurücktreten. Ob für den gerade gekennzeichneten Fall die vom Oberlandesgericht Oldenburg befürwortete Lösung vielleicht zweckmäßiger wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Sie ist mit dem aufgrund des 1. EheRG geltenden Recht Jedenfalls nicht vereinbar.
Für die Regelung der §§ 620 a Abs. 4, 620 b Abs. 3 ZPO können auch wesentliche Gesichtspunkte angeführt werden. Das Amtsgericht - Familiengericht - ist mit dem gesamten Streitstoff vertraut (vgl. auch OLG Hamburg aaO). Schwebt die SeheidungsSache nicht in der Berufungsinstanz, so hat das Oberlandesgericht den Scheidungsausspruch des Amtsgerichts seiner nur für den Fall der Scheidung zu treffenden (§ 623 ZPO) Entscheidung über die Folgesache zugrunde zu legen; für eigene Erwägungen des Oberlandesgerichts ist insoweit kein Raum. Auch deshalb hat es Sinn, daß das Amtsgericht, wenn die Ehesache nicht in der Berufungsinstanz schwebt, für einstweilige
 Anordnungen in Folgesachen zuständig bleibt, deren Grundlage der von ihm zu verantwortende Scheidungsausspruch ist (so mit Recht BayObLGZ aaO).
Dr. Grell
 Dr. Hoegen