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BGH · IV ARZ 42/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 42/78

Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, daß das Familiengericht Weinheim ausschließlich zuständig sei. September 1977 erklärte sich dieses Gericht für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Familiengericht Hanau. April 1978 erklärte sich das Familiengericht Hanau für örtlich unzuständig und lehnte die Übernahme des Rechtsstreits vom Familiengericht Weinheim ab. Der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Mannheim war, soweit die örtliche Zuständigkeit in Frage steht, für das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim nicht bindend (vgl. Dieses Gericht war deshalb nicht gehindert, seine örtliche Zuständigkeit zu überprüfen und im Falle örtlicher Unzuständigkeit die Sache gemäß § 281 ZPO an das für örtlich zuständig gehaltene Familiengericht zu verweisen. war das Familiengericht Weinheim allerdings örtlich ausschließlich zuständig; darauf, daß die Antragsgegnerin später und vor dem 1. Juli 1977 mit den ehelichen Kindern in den Bezirk des Amtsgerichts Hanau verzog (§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), kommt es nicht an (vgl. Die Zuständigkeit ist jedoch durch den Beschluß vom 30. September 1977, mit dem sich das Familiengericht Weinheim für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Familiengericht Hanau verwies, gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO (früher: § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auf dieses Gericht mit bindender Wirkung übergegangen.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
ZPOörtlichzuständigFamiliengerichtParteiHanauWeinheimBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 42/78	BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Kaufmanns Georg Gustav M SMIstraße •,
Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
die Frau Ursula Elisabeth Anna
 Antragsgegnerin,
Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dres. W
G. ^■■^^feund S.
fs
 
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter, Knüfer, Rottmüller, Dr* Hoegen und Dr. Seidl
 beschlossen:
Das Amtsgericht - Familiengericht -Hanau ist das örtlich zuständige Gericht .
Gründe :
Die Parteien sind Eheleute. Aus der am 8^1967 geschlossenen Ehe sind die Söhne Sven Oliver (geboren am	1968)	und Nicolas Julian (ge-
 boren am BHHHÜ 1974) hervorgegangen. Der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Parteien war Schriesheim-Altenbach (Amtsgerichtsbezirk Weinheim, Landgerichtsbezirk Mannheim). Anfang Januar 1976 zog der Kläger (Antragsteller) nach einem allein verbrachten Urlaub aus der ehelichen Wohnung aus und wohnt seitdem in Ludwigshafen. Am 30* Januar 1976 reichte er bei dem Landgericht Mannheim Scheidungsklage ein. Spätestens am 14. Dezember 1976 zog die Beklagte (Antragsgegnerin) mit den Kindern nach 1(Amtsgerichtsbezirk Hanau), wo sie noch heute wohnt.
Durch Beschluß vom 8. Juli 1977 verwies das Landgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim. Mit Verfügung vom 12. September 1977 teilte dieses Gericht den Parteien mit, daß nach seiner
 
Ansicht das Amtsgericht - Familiengericht - Hanau zuständig sei. Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, daß das Familiengericht Weinheim ausschließlich zuständig sei. Durch Beschluß vom 30. September 1977 erklärte sich dieses Gericht für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Familiengericht Hanau. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der sich die Antragsgegnerin anschloß, wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 1. März 1978 verworfen.
Durch Beschluß vom 14. April 1978 erklärte sich das Familiengericht Hanau für örtlich unzuständig und lehnte die Übernahme des Rechtsstreits vom Familiengericht Weinheim ab. Es hat die Sache gemäß § 36 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Hanau ist das örtlich zuständige Gericht.
Der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Mannheim war, soweit die örtliche Zuständigkeit in Frage steht, für das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim nicht bindend (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1978 -IV ARZ 8/78). Dieses Gericht war deshalb nicht gehindert, seine örtliche Zuständigkeit zu überprüfen und im Falle örtlicher Unzuständigkeit die Sache gemäß § 281 ZPO an das für örtlich zuständig gehaltene Familiengericht zu verweisen. Da die Parteien im Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Weinheim hatten (§ 606 Abs. 1 ZPO a.F.). war das Familiengericht Weinheim allerdings örtlich ausschließlich zuständig; darauf, daß die Antragsgegnerin später und vor dem 1. Juli 1977 mit den ehelichen Kindern in den Bezirk des Amtsgerichts
 Hanau verzog (§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1978 -IV ARZ 8/78 - und vom 22. Februar 1978 - IV ARZ 19/78 -). Die Zuständigkeit ist jedoch durch den Beschluß vom 30. September 1977, mit dem sich das Familiengericht Weinheim für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Familiengericht Hanau verwies, gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO (früher: § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auf dieses Gericht mit bindender Wirkung übergegangen. Einer der Ausnahmefälle, in denen die Rechtsprechung einem Verweisungsbeschluß die Bindungswirkung aberkennt (BGHZ 71, 69), liegt hier nicht vor.
Dr. Grell
 Knüfer