* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ARZ 41/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 41/76

Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof konnte nicht erfolgen, weil es an der nach § 36 Nr. 6 ZPO erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich verschiedene Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Amtsgericht - Familiengericht - Lampertheim kann jedoch, wenn es sich für unzuständig hält, nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren mit bindender Wirkung an das zuständige Gericht verweisen, sofern der Vater dies beantragt (vgl.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
VaterzuständigARZBestimmungunzuständigRottmüller

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 41/76
BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend
die elterliche Gewalt über Martina	,
geboren am	1970,	in	Pflege	bei
 den Eheleuten Rudolf und Hilde Straße®, eheliches Kind der Eltern:
Vater:
Nikolaus Sei Fi
 straße
t
Mutter:
Maria Theresia
 rstraße
59
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen,
 Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof konnte nicht erfolgen, weil es an der nach § 36 Nr. 6 ZPO erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich verschiedene Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Es liegen nur formlose Abgabeverfügungen der beteiligten Gerichte vor, die weder für die Gerichte selbst bindend noch für die Verfahrensbeteiligten unanfechtbar sind (vgl. Senatsbeschluß vom 30. August 1978 - IV ARZ 78/78 -).
Das Amtsgericht - Familiengericht - Lampertheim kann jedoch, wenn es sich für unzuständig hält, nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren mit bindender
 Wirkung an das zuständige Gericht verweisen, sofern der Vater dies beantragt (vgl. BGHZ 71, 15).
Dr. Grell
 Rottmüller