Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof konnte nicht erfolgen, weil es an der nach § 36 Nr. 6 ZPO erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich verschiedene Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Amtsgericht - Familiengericht - Lampertheim kann jedoch, wenn es sich für unzuständig hält, nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren mit bindender Wirkung an das zuständige Gericht verweisen, sofern der Vater dies beantragt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 41/76 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die elterliche Gewalt über Martina , geboren am 1970, in Pflege bei den Eheleuten Rudolf und Hilde Straße®, eheliches Kind der Eltern: Vater: Nikolaus Sei Fi straße t Mutter: Maria Theresia rstraße 59 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof konnte nicht erfolgen, weil es an der nach § 36 Nr. 6 ZPO erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich verschiedene Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Es liegen nur formlose Abgabeverfügungen der beteiligten Gerichte vor, die weder für die Gerichte selbst bindend noch für die Verfahrensbeteiligten unanfechtbar sind (vgl. Senatsbeschluß vom 30. August 1978 - IV ARZ 78/78 -). Das Amtsgericht - Familiengericht - Lampertheim kann jedoch, wenn es sich für unzuständig hält, nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren mit bindender Wirkung an das zuständige Gericht verweisen, sofern der Vater dies beantragt (vgl. BGHZ 71, 15). Dr. Grell Rottmüller