Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19* Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl beschlossen: Die Kläger begehren im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO eine Änderung (Erhöhung) des Unterhalts, zu dem der Beklagte, ihr Großvater, durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 12. Das Amtsgericht MUlheim/Ruhr (allgemeine Prozeßabteilung) hat dem Klageantrag durch Urteil vom 19. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Januar 1978 die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß es sich nicht um eine Familiensache handele und deshalb nicht das Ober landesgericht, sondern das Landgericht das zuständige Berufungsgericht sei. Das Landgericht Duisburg hat den gegenteiligen Standpunkt eingenommen, sich durch Beschluß vom 13. Zuständiges Gericht ist das Landgericht Duisburg« Das Oberlandesgericht hat sich nicht auf den Ausspruch der Unzuständigkeit beschränkt, sondern die Berufung als unzulässig verworfen« Das ist nicht wegen eines Formoder Fristmangels der eingelegten Berufung geschehen, was möglicherweise der erneuten Einlegung einer mangelfreien Berufung nicht entgegenstehen würde« Vielmehr ist dies mit der Begründung geschehen, nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht sei das zuständige Berufungsgericht« Da diese Entscheidung von den Parteien nicht angefochten worden ist, steht mit ihr für den vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig fest, daß das Landgericht Berufungsgericht ist (vgl« wegen dieser Rechts-kraftwirkung auch Stein/Jonas ZPO 19« Aufl« § 322 Anm« Im übrigen ist die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, es handele sich bei Unterhaltsklagen von Kindern gegen ihre Großeltern nicht um Familiensachen, zutreffend« Das ergibt sich aus einem Vergleich der Vorschrift des § 23 a Nr« 2 mit der des § 23 b Nr« 5 GVG.
Nachschlagewerk BGHZ: Ja nein GVG §§ 23 a Nr. 2, 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Unterhaltsklagen von Enkelkindern gegen ihre Groß eitern sind keine Familiensachen. BGH, Beschl. v. 19. Mai 1978 - IV ARZ 40/78 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf AG Mülheim/Ruhr BUNDESGERICHTSHOF iv arz 40/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Invaliden Fritz Istraße |H» 9 Beklagten und Berufungsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen 1. den am 2. die am 3. die am 4. den am 1961 geborenen Frank 1963 geborene Anja 1964 geborene Carola 1966 geborenen Lars-Uwe gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Helga Straße Kläger und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr, und - 2 S7 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19* Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Landgericht Duisburg. Gründe : Die Kläger begehren im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO eine Änderung (Erhöhung) des Unterhalts, zu dem der Beklagte, ihr Großvater, durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 12. Juni 1974 verurteilt worden ist. Das Amtsgericht MUlheim/Ruhr (allgemeine Prozeßabteilung) hat dem Klageantrag durch Urteil vom 19. Oktober 1977 entsprochen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Letzteres hat mit Beschluß vom 17. Januar 1978 die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß es sich nicht um eine Familiensache handele und deshalb nicht das Ober landesgericht, sondern das Landgericht das zuständige Berufungsgericht sei. Das Landgericht Duisburg hat den gegenteiligen Standpunkt eingenommen, sich durch Beschluß vom 13. März 1978 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmving des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Zuständiges Gericht ist das Landgericht Duisburg« Das Oberlandesgericht hat sich nicht auf den Ausspruch der Unzuständigkeit beschränkt, sondern die Berufung als unzulässig verworfen« Das ist nicht wegen eines Formoder Fristmangels der eingelegten Berufung geschehen, was möglicherweise der erneuten Einlegung einer mangelfreien Berufung nicht entgegenstehen würde« Vielmehr ist dies mit der Begründung geschehen, nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht sei das zuständige Berufungsgericht« Da diese Entscheidung von den Parteien nicht angefochten worden ist, steht mit ihr für den vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig fest, daß das Landgericht Berufungsgericht ist (vgl« wegen dieser Rechts-kraftwirkung auch Stein/Jonas ZPO 19« Aufl« § 322 Anm« VI 7 a)« Eine erneute Einlegung der Berufung an das Oberlandesgericht wäre nicht zulässig« An die Rechtskraft dieser Entscheidung war auch das Landgericht gebunden« Es durfte daher seine Zuständigkeit als Berufungsgericht nicht verneinen, sondern mußte über die Berufung ohne Rücksicht darauf verhandeln, ob es sich bei der Sache um eine Familiensache handelt oder nicht« Das wird es nunmehr zu tun haben« Im übrigen ist die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, es handele sich bei Unterhaltsklagen von Kindern gegen ihre Großeltern nicht um Familiensachen, zutreffend« Das ergibt sich aus einem Vergleich der Vorschrift des § 23 a Nr« 2 mit der des § 23 b Nr« 5 GVG. Nach ersterer sind die Amtsgerichte für alle Streitigkeiten zuständig, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; nach letzterer sind dagegen Familiensachen nur Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind betreffen« Dabei ist, wie die Gesetzes- begründung erkennen läßt (BT-Drucks. 7/650 S. 188), nicht nur allgemein gemeint, daß es sich um eine Unterhaltspflicht gegenüber einem "ehelichen" Kind zu dem Unterschied von einem "nichtehelichen" Kind handeln muß, sondern auch, daß es um eine Unterhaltspflicht des in Anspruch Genommenen gegenüber seinem "Kind" geht. Können sich aus dieser unterschiedlichen Zuteilung der Unter-halts Sachen an die allgemeinen Prozeßabteilungen der Amtsgerichte und an die Familiengerichte auch Schwierigkeiten ergeben, so muß die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung doch hingenommen werden (ebenso OLG Celle FamRZ 1978, 49; OLG Oldenburg FamRZ 1978, 128; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 200 m.w.N.; Brüggemann FamRZ 1977, 1, 14; Diederichsen NJW 1977, 601, 604). Dr. Grell Dr. Buchholz Dr. Hoegen Dehner Dr. Seidl