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BGH · IV ARZ 39/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 39/78

Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, KnUfer, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Zuständig ist der 1 • Senat fUr Familien-Sachen des Oberlandesgerichts Hamm. Auf Erinnerung des Klägers hat das Amtsgericht - Familiengericht -Bielefeld durch Beschluß vom 2. Der Amtsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat durch Beschluß vom 14. April 1978 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Senats vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zuständig. Das hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß vom 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts, weil die Hauptsache (Unterhaltspflicht gegenüber ehelichen Kindern) nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG eine Familiensache ist und für das zur Hauptsache gehörige Kostenverfahren nichts anderes gelten kann. Für das Kostenverfahren ist, wie der 1• Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts durch den seine Unzuständigkeit aus sprechenden Beschluß vom 14. Andernfalls wäre für Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen der Amtsgerichte - Familiengerichte - gemäß § 72 GVG das Landgericht und nicht, wie für die Hauptsache, gemäß § n Abs« 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht das zuständige Rechtsmittelgericht. Eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte ist nach der letztgenannten Vorschrift nur in Kindschafts- und Familiensachen gegeben. Würden Beschwerden gegen Kostenentscheidungen in Familiensachen an das Landgericht gehen, so würde das also zu einem mißlichen Auseinanderfallen des Rechtsmittelzuges führen, indem das Landgericht zur Entscheidung über die Kostensachen eines Rechtsstreits berufen wäre, mit dessen Hauptsache es nicht befaßt ist und nicht befaßt werden kann» der vielmehr bei anderen Instanzen anhängig ist oder war. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl am 14.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 23b GVG
zuständigBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerdeKlägerHauptsache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BOTZ:	nein
GVG §§ 23 b Abs. 1 Satz 2, 119 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. v. 14. Juni 1976, BGBl I 1421; ZPO § 104
Kostenfestsetzungsverfahren, die zu einer Familiensache gehören, sind ebenfalls Familiensachen. über Beschwerden in solchen Sachen hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden.
BOT, Beschl. v. 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 - OLG Hamm
AG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
S?
IV ARZ 39/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der 1. Bärbel
2.	Annette
3.	Ilona
4.	Frank
5.	Frau Edith
, geboren am , geboren am , geboren am , geboren am
 zu 2. bis 4. gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 3, Frau Edith MflHüB* sämtlich wohnhaft Straße flP, BiHHIB fl>
Beklagten und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. B:
u. Koll.
gegen
 den Versicherungskaufmann Walter JflHstraße 0, SflHl A >
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Bit
 Koll.,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, KnUfer, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
 beschlossen:
Zuständig ist der 1 • Senat fUr Familien-Sachen des Oberlandesgerichts Hamm.
Gründe :
Durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 19. Juli 1977 ist die Klage, mit der der Kläger die Abänderung der seinen ehelichen Kindern gegenüber durch Unterhaltsver-gleich übernommenen Unterhaltspflicht verlangt hatte, abgewiesen worden, soweit der Anspruch nicht anerkannt worden war. Bei der Festsetzung der dem Kläger auferlegten Kosten hat der Rechtspfleger eine Beweisgebühr angesetzt. Auf Erinnerung des Klägers hat das Amtsgericht - Familiengericht -Bielefeld durch Beschluß vom 2. Dezember 1977 entschieden, daß eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Absetzung der Beweisgebühr beanstanden und geltend machen, im Erinnerungsverfahren nicht gehört worden zu sein. Der Amtsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. Der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat durch Beschluß vom 14. März 1978 seine Zuständigkeit verneint mit der Begründung, der Kostensenat (23. Zivilsenat) sei zuständig. Dieser hat sich mit Beschluß vom 12. April 1978 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Senats vorgelegt.
 
Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zuständig. Das hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78 - entschieden.
Zuständig zur Entscheidung Uber die Kostenbeschwerde ist der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts, weil die Hauptsache (Unterhaltspflicht gegenüber ehelichen Kindern) nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG eine Familiensache ist und für das zur Hauptsache gehörige Kostenverfahren nichts anderes gelten kann. Für das Kostenverfahren ist, wie der 1• Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts durch den seine Unzuständigkeit aus sprechenden Beschluß vom 14. März 1978 zutreffend ausgeführt hat, derselbe Rechtsmittelweg anzunehmen wie für die Hauptsache (so auch die in seinem Beschluß bereits angeführten Entscheidungen OLG München NJW 1971, 1321; OLG Hamm FamRZ 1972, 150: OLG Koblenz NJW 1974, 1055; ebenso KG FamRZ 1978 131). Das kann aber mir dann angenommen werden, wenn das Kostenverfahren einer Familiensache gleich dieser als Familiensache anzusehen ist. Andernfalls wäre für Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen der Amtsgerichte - Familiengerichte - gemäß § 72 GVG das Landgericht und nicht, wie für die Hauptsache, gemäß § n Abs« 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht das zuständige Rechtsmittelgericht. Eine Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte ist nach der letztgenannten Vorschrift nur in Kindschafts- und Familiensachen gegeben. Würden Beschwerden gegen Kostenentscheidungen in Familiensachen an das Landgericht gehen, so würde das also zu einem mißlichen Auseinanderfallen des Rechtsmittelzuges führen, indem das Landgericht zur Entscheidung über die Kostensachen eines Rechtsstreits berufen wäre, mit
 dessen Hauptsache es nicht befaßt ist und nicht befaßt werden kann» der vielmehr bei anderen Instanzen anhängig ist oder war. Der Kostensenat des Oberlandesgerichts kann in keinem Fall für die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zuständig werden» da die Beschwerde nur entweder an das Landgericht oder an den Familiensenat des Oberlandesgerichts gelangen kann. Die Zusammengehörigkeit von Hauptsache und Kostensache und die gebotene Einheitlichkeit des Rechtsmittelzuges erfordern» auch das Kostenverfahren einer Familiensache als Familiensache anzusehen.
Dr. Grell	Dr. Buchholz	Khüfer
 Dr. Hoegen
 Dr. Seidl
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl am 14. Juni 1978
beschlossen:
Der Beschluß vom 3. Mai 1978 wird dahin berichtigt, daß es auf Seite 3» Zeile 18 und 19 statt
«OLG Koblenz NJW 1974, 1055”
richtig
«OLG Koblenz NJW 1974, 2055"
heißen muß.
Dr. Grell
 Dr. Buchholz