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BGH · IV ARZ 38/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 38/78

März 1978 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das für zuständig gehaltene Amtsgericht - Familiengericht - Hamburg verwiesen. April 1978 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das Familiengericht Braunschweig scheint, wie einem Aktenvermerk zu entnehmen ist, angenommen zu haben, die Verweisung habe nach Art. 12 Nr. 7 a des 1. Eine Verweisung seitens eines Familiengerichts an ein anderes für örtlich zuständig gehaltenes Familiengericht bestimmt sich nach § 281 ZPO; sie ist nur auf Antrag des Klägers (Antragstellers) zulässig. Dieser wiegt so schwer, daß einem Verweisungsbeschluß, der ohne Anhörung der Beteiligten ergangen ist, jedenfalls im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO eine Bindungswirkung nicht zukommt (BAG AP § 36 ZPO Nr. 9 * NJW 1971, 1719 (L); zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmter Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Es ist aber nicht ersichtlich, daß es den Parteien Gelegenheit gegeben hätte, zur Frage der Verweisung der Seheidungssache an das Familiengericht Hamburg Stellung zu nehmen. Juli 1977, sondern, wie das Familiengericht Hamburg zutreffend ausgeführt hat, diejenigen, die zur Zeit der Rechtshängigkeit der Sache (Zustellung der Scheidungsklage) bestanden haben (Beschluß des erkennenden Senats vom 1. Da der Gerichtsstand zur Zeit der Rechtshängigkeit nach der damals geltenden Vorschrift des § 606 Abs. 1 (jetzt § 606 Abs. 1 Satz 1) ZPO im Bezirk des Familiengerichts Braunschweig lag, ist dieses für die Scheidungssache zuständig.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
BraunschweigörtlichzuständigARZFamiliengerichtVerweisungBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 38/78
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Karin Elfriede Damm AB, Hi
 geh.
Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jörg
B
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Achim Hermann Otto B ■■■■§ , BuHB^eg Brp|BBp-Bro/
Antragsgegner,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Gerhard C
B]
 
St
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner
 beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht - Familiengericht - Braunschweig.
Gründe :
Das Landgericht Braunschweig hat die im Jahre 1976 rechtshängig gewordene Scheidungssache mit Beschluß vom 14. März 1978 gemäß Art. 12 Nr. 7 a des 1. EheRG an das Familiengericht bei dem Amtsgericht in Braunschweig abgegeben. Dieses hat nach Feststellung, daß die Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern seit Januar 1977 in Hamburg wohnt, sich mit Beschluß vom 21. März 1978 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das für zuständig gehaltene Amtsgericht - Familiengericht - Hamburg verwiesen. Das Familiengericht Hamburg hat sich seinerseits mit Beschluß vom 7. April 1978 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hält die Verweisung seitens des Familiengerichts Braunschweig für sachlich unzutreffend und auch nicht für bindend, weil es an einem Verweisungsantrag gefehlt habe und die Parteien zu der Verweisung nicht gehört worden seien.
Dem Familiengericht Hamburg ist darin zuzustimmen, daß der Verweisungsbeschluß des Familiengerichts Braunschweig der Bindungswirkung ermangelt.
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Das Familiengericht Braunschweig scheint, wie einem Aktenvermerk zu entnehmen ist, angenommen zu haben, die Verweisung habe nach Art. 12 Nr. 7 a des 1. EheRG und demgemäß von Amts wegen zu erfolgen. Das ist unzutreffend.
Die genannte Vorschrift ist eine Übergangsvorschrift, die lediglich die Abgabe der vor dem 1. Juli 1977 beim Landgericht anhängigen Scheidungssachen an das zuständige Familiengericht betrifft. Eine Verweisung seitens eines Familiengerichts an ein anderes für örtlich zuständig gehaltenes Familiengericht bestimmt sich nach § 281 ZPO; sie ist nur auf Antrag des Klägers (Antragstellers) zulässig. Ergeht eine Verweisung, ohne daß ein Verweisungsantrag gestellt worden ist, so ist das verfahrensfehlerhaft. Doch steht dieser Verfahrensfehler der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Bindungswirkung nicht entgegen (BGHZ 1, 341, 342; Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Februar 1978 -IV ARZ 19/78).
Anders steht es mit dem Verfahrensfehler der Versagung des rechtlichen Gehörs. Dieser wiegt so schwer, daß einem Verweisungsbeschluß, der ohne Anhörung der Beteiligten ergangen ist, jedenfalls im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO eine Bindungswirkung nicht zukommt (BAG AP § 36 ZPO Nr. 9 * NJW 1971, 1719 (L); zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmter Beschluß des erkennenden Senats vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/*/ m.w.Nachw.). Das Familiengericht Braunschweig hat ausweislich der Akten zwar mit den Anwälten der Parteien telefonisch zu der Frage des Aufenthaltes der Antragstellerin Verbindung aufgenommen. Es ist aber nicht ersichtlich, daß es den Parteien Gelegenheit gegeben hätte, zur Frage der Verweisung der Seheidungssache an das Familiengericht Hamburg Stellung zu nehmen. Der Verweisungsbeschluß des Familiengerichts Braunschweig kann daher für die Gerichtsstandsbestimmung nicht als bindend angesehen werden.
Auf Grund der Zuständigkeitsbestimmungen der ZPO ist die Zuständigkeit des Familiengerichts Braunschweig gegeben. Maßgebend sind für die örtliche Zuständigkeit nicht die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt des 1. Juli 1977, sondern, wie das Familiengericht Hamburg zutreffend ausgeführt hat, diejenigen, die zur Zeit der Rechtshängigkeit der Sache (Zustellung der Scheidungsklage) bestanden haben (Beschluß des erkennenden Senats vom 1. Februar 1978 - IV ARZ 8/78, NJW 1978, 887). Die Zuständigkeit wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da der Gerichtsstand zur Zeit der Rechtshängigkeit nach der damals geltenden Vorschrift des § 606 Abs. 1 (jetzt § 606 Abs. 1 Satz 1) ZPO im Bezirk des Familiengerichts Braunschweig lag, ist dieses für die Scheidungssache zuständig.
Dr. Hoegen
 Dr. Buchholz