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BGH · IV ARZ 33/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 33/79

Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO fin-det nicht statt, wenn nur ein Gericht sich für unzuständig erklärt und ein anderes den Rechtsstreit an dieses Gericht verwiesen hat, weil die Streitsache dort bereits rechtshängig sei. Das Amtsgericht Bottrop, in dessen Bezirk der Beklagte bei Beginn der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechts-streits wohnte (und noch wohnt), hat sich nicht für unzuständig erklärt. Es hat vielmehr lediglich die Sache an das Amtsgericht Oberhau-sen verwiesen, weil es der Ansicht ist, die geltend gemachten Unterhaltsansprüche seien (noch) dort rechtshängig. Die etwaige anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache stellt ein selbständiges Prozeßhindernis dar, wenn dieselbe Streitsache erneut rechtshängig gemacht wird (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), führt aber als solche nicht zur örtlichen Unzuständigkeit des im zweiten Verfahren angegangenen Gerichts. Auch das Amtsgericht Bottrop hat dies nicht anders beurteilt, sondern in seinem schriftlichen Hinweis an die Parteien vom 18. Es kann, wenn es sich für örtlich unzuständig hält, den vorliegenden Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien auf Antrag der Klägerin mit bindender Wirkung (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) an das Amtsgericht Bottrop zurückverweisen. Ob und inwieweit die Unterhaltsansprüche, die beim Amtsgericht Bottrop von der jetzigen Klägerin als Rechtsnachfolgerin der früheren Ehefrau und der Kinder des Beklagten geltend gemacht wurden, bereits beim Amtsgericht Oberhausen rechtshängig geworden und geblieben waren und ob insoweit der Einwand der Rechtshängigkeit durchgreift, hat der Senat im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtrechtshängigRechtshängigkeitunzuständigZPORechtsstreitKlägerinBottrop

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
BGHZ:
ja
 nein
ZPO §§ 36 Nr. 6, 281
Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO fin-det nicht statt, wenn nur ein Gericht sich für unzuständig erklärt und ein anderes den Rechtsstreit an dieses Gericht verwiesen hat, weil die Streitsache dort bereits rechtshängig sei.
Ein solcher Verweisungsbeschluß hat keine bindende Wirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
BGH, Beschl. v. 19. September 1979 - IV ARZ 33/79 - AG Bottrop
AG Oberhausen
BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 53/79	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Verbandsgemeindeverwaltung Bad durch den Bürgermeister, B|^H|Bstraße
 vertreten
Bad
 Klägerin,
Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:
hi. Koll,,
gegen
 Herrn Josef Theodor
S
$
traße
 Beklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und Dr.
2
St
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen,
 Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich zwei Gerichte, von denen eines zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier.
Das Amtsgericht Bottrop, in dessen Bezirk der Beklagte bei Beginn der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechts-streits wohnte (und noch wohnt), hat sich nicht für unzuständig erklärt. Dazu hatte es auch keinen Anlaß. Es hat vielmehr lediglich die Sache an das Amtsgericht Oberhau-sen verwiesen, weil es der Ansicht ist, die geltend gemachten Unterhaltsansprüche seien (noch) dort rechtshängig. Die etwaige anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache stellt ein selbständiges Prozeßhindernis dar, wenn dieselbe Streitsache erneut rechtshängig gemacht wird (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), führt aber als solche nicht zur örtlichen Unzuständigkeit des im zweiten Verfahren angegangenen Gerichts. Auch das Amtsgericht Bottrop hat dies nicht anders beurteilt, sondern in seinem schriftlichen Hinweis an die Parteien vom 18. Januar 1979 (GA 82) ausgeführt, die Klage sei gegenwärtig nicht zulässig, da ihr der Einwand der Rechtshängigkeit entgegenstehe.
2. Ergänzend sei folgendes bemerkt:
Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bottrop ist ersichtlich nicht im Rahmen des § 281 ZPO ergangen. Eine Verweisung wegen anderweitiger Rechtshängigkeit sieht weder diese noch eine andere Gesetzesbestimmung vor. Das Amtsgericht Oberhausen ist an den Verweisungsbeschluß somit nicht gebunden. Es kann, wenn es sich für örtlich unzuständig hält, den vorliegenden Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien auf Antrag der Klägerin mit bindender Wirkung (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) an das Amtsgericht Bottrop zurückverweisen.
Ob und inwieweit die Unterhaltsansprüche, die beim Amtsgericht Bottrop von der jetzigen Klägerin als Rechtsnachfolgerin der früheren Ehefrau und der Kinder des Beklagten geltend gemacht wurden, bereits beim Amtsgericht Oberhausen rechtshängig geworden und geblieben waren und ob insoweit der Einwand der Rechtshängigkeit durchgreift, hat der Senat im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht zu entscheiden.
Dr. Grell
 Dr. Hoegen