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BGH · IV ARZ 33/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 33/78

November 1977 die Akten wzuständigkeitshalber mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens und Übemahmenachrichtw an das Amtsgericht -Familiengericht - Philippsburg gesandt; dieses Gericht hat mit Verfügung vom 21. Erst das Familiengericht Bruchsal hat sich, nachdem es zunächst durch Verfügung vom 25. Februar 1978 für örtlich imzuständig erklärt und auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das Familiengericht Germersheim verwiesen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO). November 1977 an das Familiengericht Bruchsal zurücksandte, kann ebenfalls nicht als eine unanfechtbare und rechtskräftige Erklärung der Unzuständigkeit im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden. Infolgedessen hat der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht nicht zu bestimmen.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtAkteFamiliengerichtGermersheimVerfügungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 33/78 BESCHLUSS
in der Unterhaltssache
 des minderjährigen Udo H	,
gesetzlich vertreten durch die Mutter Martha \ Istraße fl, GSflflüHB 'Ll,
 Klägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Herrn Emil jflHstraße
 Pfalz,
Beklagten.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl
 beschlossen:
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Das zuständige Gericht wird gemäß § 36 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn sich (wenigstens) zwei Gerichte durch unanfechtbare Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Germersheim, bei dem die Familiensache am 19. Oktober 1977 anhängig geworden war, hat mit Verfügung vom 15. November 1977 die Akten wzuständigkeitshalber mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens und Übemahmenachrichtw an das Amtsgericht -Familiengericht - Philippsburg gesandt; dieses Gericht hat mit Verfügung vom 21. November 1977 die Akten "zuständig-keitshalber" an das Amtsgericht - Familiengericht -Bruchsal weitergeleitet. Beide Abgaben genügen nicht den Anforderungen, die an die Erklärung der Unzuständigkeit im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO zu stellen sind. Erst das Familiengericht Bruchsal hat sich, nachdem es zunächst durch Verfügung vom 25. November 1977 das Verfahren "übernommen" hatte, durch Beschluß vom 14. Februar 1978 für örtlich imzuständig erklärt und auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das Familiengericht Germersheim verwiesen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Verfügung des Fami-
liengerichts Germersheim vom 23. Februar 1978, mit der es die Akten unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindende Wirkung der Verfügung vom 15. November 1977 an das Familiengericht Bruchsal zurücksandte, kann ebenfalls nicht als eine unanfechtbare und rechtskräftige Erklärung der Unzuständigkeit im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden. Infolgedessen hat der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht nicht zu bestimmen. Das vorlegende Familiengericht Germersheim ist an den Verweisungsbeschluß des Familiengerichts Bruchsal gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Dr. Hoegen
 Knüfer