Der Vater beantragt nunmehr mit einer an das Amtsgericht Lingen gerichteten Eingabe die Regelung des Besuchsrechts. März 1979 hat dieses Gericht dem Bevollmächtigten des Vaters gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß es das Amtsgericht (Familiengericht) in Bremen für die Regelung des Besuchsrechts für zuständig halte. Hierauf hat der Bevollmächtigte des Vaters Verweisung an das Amtsgericht Bremen beantragt. Der Amtsrichter in Lingen hat aufgrund dieses Schriftsatzes verfügt, daß die Sache im Register auszutragen und die Akten dem Amtsgericht (Familiengericht) in Bremen zu übersenden seien. Das Amtsgericht Bremen hielt sich nicht für zuständig und sandte die Akten an das Amtsgericht Lingen zurück. Eine den Parteien gemäß § 329 ZPO bekannt gegebene gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage liegt bisher jedoch lediglich vom Amtsgericht Bremen vor, während das Amtsgericht Lingen seine Auffassung über die örtliche Zuständigkeit nur in internen Aktenverfügungen niedergelegt hat. Es kann, wenn es sich für örtlich unzuständig hält, gemäß § 281 ZPO das Verfahren auf Antrag des Vaters und nach Anhörung der Mutter an das seiner Meinung nach zuständige Gericht verweisen (BGHZ 71, 15).
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 29/79 BESCHLUSS in der Elternrechtssache betreffend die Kinder Karsten R geboren und Eva R flHHHH) » geboren am MHHIB 1974 Beteiligte; t? si A I Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Die Ehe der Kindeseltem ist durch Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 27. Oktober 1978 geschieden worden. In diesem Urteil wurde die elterliche Gewalt der Mutter übertragen. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt; dieses Verfahren ist noch anhängig. Der Vater beantragt nunmehr mit einer an das Amtsgericht Lingen gerichteten Eingabe die Regelung des Besuchsrechts. Mit Verfügung vom 16. März 1979 hat dieses Gericht dem Bevollmächtigten des Vaters gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß es das Amtsgericht (Familiengericht) in Bremen für die Regelung des Besuchsrechts für zuständig halte. Es hat angefragt, ob die Sache an das Familiengericht Bremen abgegeben werden solle. Hierauf hat der Bevollmächtigte des Vaters Verweisung an das Amtsgericht Bremen beantragt. Der Amtsrichter in Lingen hat aufgrund dieses Schriftsatzes verfügt, daß die Sache im Register auszutragen und die Akten dem Amtsgericht (Familiengericht) in Bremen zu übersenden seien. Das Amtsgericht Bremen hielt sich nicht für zuständig und sandte die Akten an das Amtsgericht Lingen zurück. Nachdem das Amtsgericht Lingen die Akten erneut dem Amtsgericht Bre- men zugesandt hatte, erließ dieses einen den Parteien formlos mitgeteilten Beschluß, durch den es sich für örtlich unzuständig erklärte. Es legte gleichzeitig die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 36 Abs. 6 ZPO vor. Dem Wunsch des Amtsgerichts Bremen nach Bestimmung des zuständigen Gerichts kann nicht entsprochen werden. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich mehrere Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Interne Aktenvermerke und Aktenverfügungen der beteiligten Gerichte genügen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diesem Erfordernis nicht. Dies gilt auch für die in § 621 a Abs. 1 ZPO bezeichneten, teilweise von den Verfahrensvorschriften der ZPO, teilweise von denen des FGG beherrschten Mischverfahren (Senatsbeschluß vom 29. November 1978 - IV ARZ 95/78 -). Eine den Parteien gemäß § 329 ZPO bekannt gegebene gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage liegt bisher jedoch lediglich vom Amtsgericht Bremen vor, während das Amtsgericht Lingen seine Auffassung über die örtliche Zuständigkeit nur in internen Aktenverfügungen niedergelegt hat. Zur weiteren Sachbehandlung sei bemerkt: Da der Antrag des Vaters an das Amtsgericht Lingen gerichtet ist, ist dieses Gericht auch zunächst zur Bearbeitung dieses Antrags verpflichtet. Es kann, wenn es sich für örtlich unzuständig hält, gemäß § 281 ZPO das Verfahren auf Antrag des Vaters und nach Anhörung der Mutter an das seiner Meinung nach zuständige Gericht verweisen (BGHZ 71, 15). Einen entsprechenden Verweisungsantrag hat der Vater bereits gestellt. Dr. Grell Dehner