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BGH · IV ARZ 14/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 14/78

Januar 1977 geschaffene Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO auch dann, wenn der abzuändernde Festsetzungstitel des § 642 a ZPO vor ihrem Inkrafttreten erlassen worden ist (Abgrenzung zu dem Beschluß des Senats vom 8. Der Bundesgerichtshof ist nach § 36 Nr. 6 ZPO berufen, das zuständige Gericht zu bestimmen. Zuständig zur Neufestsetzung des Regelunterhalts, die der Antragsteller begehrt, ist das Amtsgericht Oberhausen, da es den Festsetzungstitel erlassen hat, dessen Abänderung beantragt wird (§ 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO wurde durch Gesetz vom 29. Sie gilt jedoch für nach diesem Zeitpunkt rechtshängig gewordene Verfahren über die Neufestsetzung des Regelunterhalts auch dann, wenn der abzuändernde Festsetzungstitel des § 642 a ZPO vor ihrem Inkrafttreten erlassen worden ist. Das vorliegende Neufestsetzungsverfahren ist jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO rechtshängig geworden. Das Amtsgericht Oberhausen hat sich bei der Verweisung des Verfahrens an das Wohnsitzgericht des Antragstellers auf die Ansicht von Brüggemann (DAVorm 1977, 235 ff und 415 ff) gestützt, daß in Fällen der vorliegenden Art für die erste Neufestsetzung nach dem 1. Der Gesetzge ber wollte mit der Konzentration der Zuständigkeit insbesondere die im Gesetz zugelassene maschinelle Bearbeitung (§ 642 a Abs.5, § 642 b Abs. 1 Satz 3 ZPO) durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf einen bereits vorhandenen Datensatz erleichtern (vgl. 2. Das Amtsgericht Oberhausen wäre allerdings nicht (mehr) zuständig, wenn die von ihm ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Paderborn nach § 281 Abs. 1 Satz 2 ZPO bindend gewesen wäre (BGHZ 17, 168, 171).

Zitierte Normen: § 36 ZPO Art. 103 GG
AmtsgerichtInkrafttretenARZBeschlußZPOBGHZ

Volltext der Entscheidung

S0u
Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
ZPO § 642 b Abs« 1 Satz 4
Für Verfahren über die Abänderung einer gerichtlichen Festsetzung des Regelunterhaltsbetrages gilt die mit Wirkung vom 1. Januar 1977 geschaffene Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO auch dann, wenn der abzuändernde Festsetzungstitel des § 642 a ZPO vor ihrem Inkrafttreten erlassen worden ist (Abgrenzung zu dem Beschluß des Senats vom 8. Februar 1978 - IV ARZ 14/78).
BGH, Beschl. v. 26. April 1978 - IV ARZ 28/78 - AG Paderborn
BUNDESGERICHTSHOF

IV ARZ 28/78	BESCHLUSS
	in der Unterhaltssache
&
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl
 beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Oberhausen.
Gründe :
Der Bundesgerichtshof ist nach § 36 Nr. 6 ZPO berufen, das zuständige Gericht zu bestimmen. Zuständig zur Neufestsetzung des Regelunterhalts, die der Antragsteller begehrt, ist das Amtsgericht Oberhausen, da es den Festsetzungstitel erlassen hat, dessen Abänderung beantragt wird (§ 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO).
1. Die Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO wurde durch Gesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2029) mit Wirkung vom 1. Januar 1977 geschaffen. Sie gilt jedoch für nach diesem Zeitpunkt rechtshängig gewordene Verfahren über die Neufestsetzung des Regelunterhalts auch dann, wenn der abzuändernde Festsetzungstitel des § 642 a ZPO vor ihrem Inkrafttreten erlassen worden ist. Die ÜbergangsvorSchriften in Art. 5 des Gesetzes vom 29. Juli 1976 enthalten hierzu keine Regelung. Es verbleibt daher bei dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß neues Verfahrensrecht vom Tage seines In-
 
krafttretens an auch in Verfahren anzuwenden ist, die bereits anhängig sind oder einen sonstigen Bezug zur zurückliegenden Zeit haben (BGHZ 7, 161, 167; 10, 266, 282; BVerwGE 15, 48, 50). Für Zuständigkeitsregelungen wird dieser Grundsatz lediglich durch die in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO festgelegte Fortdauer der Zuständigkeit in rechtshängigen Sachen (perpetuatio fori) eingeschränkt. Das vorliegende Neufestsetzungsverfahren ist jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO rechtshängig geworden.
Das Amtsgericht Oberhausen hat sich bei der Verweisung des Verfahrens an das Wohnsitzgericht des Antragstellers auf die Ansicht von Brüggemann (DAVorm 1977, 235 ff und 415 ff) gestützt, daß in Fällen der vorliegenden Art für die erste Neufestsetzung nach dem 1. Januar 1977 zwar die neue Zuständigkeitsregellang des § 642 b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 642 a Abs. 4 ZPO, nicht aber auch § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO anzuwenden sei. Diese Ansicht findet jedoch weder im Gesetzeswortlaut, noch in allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Stütze. Sie wird auch durch den Zweck der Regelung nicht gerechtfertigt. Der Gesetzge ber wollte mit der Konzentration der Zuständigkeit insbesondere die im Gesetz zugelassene maschinelle Bearbeitung (§ 642 a Abs. 5, § 642 b Abs. 1 Satz 3 ZPO) durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf einen bereits vorhandenen Datensatz erleichtern (vgl. BT-Drucks. 7/5311 S. 5 und BR-Drucks. 532/75 S. 25). Diese Möglichkeit würde durch die von Brüggemann vorgeschlagene Übergangslösung nicht erleichtert werden; dagegen würden die Klarheit und die Durchschaubarkeit der Zuständigkeitsregelung erschwert werden. § 642 a Abs. 1 Satz 4 ZPO muß daher un-
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eingeschränkt auch in Fällen angewandt werden, in denen der ursprüngliche Festsetzungstitel vor dem Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsregelung erstellt worden ist.
2. Das Amtsgericht Oberhausen wäre allerdings nicht (mehr) zuständig, wenn die von ihm ausgesprochene Verweisung an das Amtsgericht Paderborn nach § 281 Abs. 1 Satz 2 ZPO bindend gewesen wäre (BGHZ 17, 168, 171). Eine solche Bindungswirkung kommt dem Verweisungsbeschluß jedoch nicht zu, weil er ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners erlassen worden ist. Wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - ausgesprochen hat, stellt die Verletzung des verfassungsmäßigen Anspruchs auf recht liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) einen so schwerwiegenden Mangel des an ein unzuständiges Gericht verweisenden Beschlusses dar, daß diese Verweisung in einem nachfolgenden Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht als bindend anzusehen ist.
Dr. Grell
 Dr. Seidl