Eine Entscheidung Uber den Antrag vom 14« Mai 1979 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung konnte nicht erfolgen» weil im Gerichtsstandsbestiamungsverfahren keine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das für die Gerichtsstandsbestinmung zuständige Gericht angeordnet werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF ARZ 27/79 BESCHLUSS in den Rechtsstreit Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16« Mai 1979 durch die Richter Dr« Hoegen» Knüfer, RottmUller, Dehner und Dr« Blumenröhr beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim» da es gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Cuxhaven gebunden ist» ohne daß es darauf ankommt» ob es ohne diesen Verweisungsbeschluß zuständig wäre« Der Verweisungsbeschluß betrifft entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Weinheim nicht die Verfahrensart» sondern die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung Uber die Sache« Eine Entscheidung Uber den Antrag vom 14« Mai 1979 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung konnte nicht erfolgen» weil im Gerichtsstandsbestiamungsverfahren keine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das für die Gerichtsstandsbestinmung zuständige Gericht angeordnet werden kann. Dr. Hoegen RottmUller