Die Abgabe des Entmündigungsverfahrens an das Amtsgericht in Eltville gemäß § 630 ZPO ist nicht zulässig. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Bielefeld hat das Amtsgericht in Rheda-Wiedenbrück durch Beschluß vom 29. Oktober 1974 die Akten dem Amtsgericht in Eltville mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens übersandt, da in Rheda-Wiedenbrück seit langem keine Zuständigkeit mehr gegeben sei. Daraufhin hat das Amtsgericht Wiedenbrück mit Verfügung vom 3* November 1974 den Bundesgerichtshof um die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäB § 630 Abs.3 ZPO gebeten. Nach § 648 ZPO ist für die Einleitung des Verfahrens das Amtsgericht ausschließlich zuständig« bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Überweisung kann in der Regel nicht getroffen werden solange der Antragsgegner noch nicht durch den ersuchten Richter vernommen und ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen noch nicht erstattet ist (BGHZ 10« 316)
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLOSS IV ARZ 27/74 in der Entmündigungssache der Staatsanwaltschaft Antragsteller in, gegen , geboren am 16*5.1927 in , Ostpreußen, z.Zt. Psychiatrisches Kranken- Antragsgegner Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. HauB und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz und Knüfer beschlossen: Die Abgabe des Entmündigungsverfahrens an das Amtsgericht in Eltville gemäß § 630 ZPO ist nicht zulässig. Gründe: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Bielefeld hat das Amtsgericht in Rheda-Wiedenbrück durch Beschluß vom 29. März 1973 gegen den Antragsgegner das Verfahren zur Entmündigung wegen Geistesschwäche eingeleitet. Da der Antragsgegner von seinem bisherigen Wohnort verzogen war, hat das Amtsgericht versucht, seinen Aufenthaltsort zu ermitteln. Dabei hat sich ergeben, daß sich der Antragsgegner an verschiedenen Orten aufgehalten hat und am 26. April 1974 in das Psychiatrische Krankenhaus Ef|H UH verlegt worden ist. Das Amtsgericht Wiedenbrück hat durch Verfügung vom 21. Oktober 1974 die Akten dem Amtsgericht in Eltville mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens übersandt, da in Rheda-Wiedenbrück seit langem keine Zuständigkeit mehr gegeben sei. Das Amtsgericht in Eltville hat durch Verfügung vom 28. Oktober 1974 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt mit dem Hinweis, es handle sich um eine Entmündigungssache, für die gemäß § 648 ZPO in Verbindung mit § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der einmal begründete Gerichtsstand bestehen bleibe. Xm Zeitpunkt des Beschlusses vom 29« März 1973 sei der Antragsgegner im Bezirk des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück gemeldet gewesen. Daraufhin hat das Amtsgericht Wiedenbrück mit Verfügung vom 3* November 1974 den Bundesgerichtshof um die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäB § 630 Abs. 3 ZPO gebeten. Nach § 648 ZPO ist für die Einleitung des Verfahrens das Amtsgericht ausschließlich zuständig« bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat das Amtsgericht« das das Verfahren eingeleitet hat« seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen« dann kann es in entsprechender Anwendung des § 276 ZPO die Entmündigungssache an ein anderes Amtsgericht verweisen« das als das Örtlich zuständige bestimmt werden kann. Diese Verweisung ist bindend (vgl. BGH LM ZPO § 648 Nr. 2). War das Amtsgericht dagegen bei der Einleitung des Verfahrens das nach § 648 ZPO zuständige Gericht« dann kann es die.Verhandlung und Entscheidung nach § 630 ZPO dem Amtsgericht überweisen« in dessen : Bezirk sich der Antragsgegner aufhält« wenn dies mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Antragsgegners erforderlich erscheint. Diese Überweisung 1st jedoch nur zulässig« wenn ohne sie eine sachgemäße Entscheidung über die Entmündigung nicht möglich 1st« insbesondere wenn der entscheidende Richter nur auf Grund eines persönlichen Eindrucks von dem zu Entmündigenden befinden kann. Die Überweisung kann in der Regel nicht getroffen werden solange der Antragsgegner noch nicht durch den ersuchten Richter vernommen und ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen noch nicht erstattet ist (BGHZ 10« 316) Diese Voraussetzungen sind in dem hier vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Überweisung an das Amtsgericht Eltville ist daher zu Unrecht erfolgt. Dr. Hauß Johannsen