als unzuständig und verweist die Sache an das örtlich ziAständige Amtsgericht Bad Waldsee, da der Antragsgegner in Aulendorf.Krs. Ravensburg, wohnhaft ist (§ 648 ZPO).’1 Das Amtsgericht Bad Waldsee ist der Auffassung,.es handle sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts Kempten in Wahrheit um eine Überweisung gemäß § 650 ZPO, da der Antragsgegner in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag beim Amtsgericht in Kempten eingegangen sei, seinen Wohnsitz noch im Bezirk dieses Gerichts gehabt habe. hat das Amtsgericht Bad Waldsee die Übernahme des Entmündigungsverfahrens durch Beschluß vom 16. Der Bundesgerichtshof ist zu einer Entscheidung in dieser Sache nicht berufen, denn es handelt sich nicht um eine Abgabe nach $ 690 ZPO. Diese Verweisung ist für das Amtsgericht Bad Waldsee bindend.
BUNDESGERICHTSHOF IV ARE 71112 BESCHLUSS in Sachen des Günther Straße Antragstellers, gegen Ludwig Am S| Antragsgegner, ~ Prozeßbevollmächtigte Re c htsanwält e Pr. wegen Entmündigung . Der TV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haiiß und die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, und Dr. Bukow beschlossen: Die Sache wird dem Amtsgericht Bad Waldsee zurückgegeben. Gründe : Der Antragsteller hat am 2. März 1972 beim Amtsgericht in Kempten beantragt, seinen Vater, den Antrags gegner, zu entmündigen. Dieses Gericht hat am 19. Oktober 1972 folgenden Beschluß erlassen: "Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) erklärt sich für das beantragte Entmündigungsverfahren gegen ... als unzuständig und verweist die Sache an das örtlich ziAständige Amtsgericht Bad Waldsee, da der Antragsgegner in Aulendorf. Krs. Ravensburg, wohnhaft ist (§ 648 ZPO).’1 Das Amtsgericht Bad Waldsee ist der Auffassung,.es handle sich bei dem Beschluß des Amtsgerichts Kempten in Wahrheit um eine Überweisung gemäß § 650 ZPO, da der Antragsgegner in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag beim Amtsgericht in Kempten eingegangen sei, seinen Wohnsitz noch im Bezirk dieses Gerichts gehabt habe. Da die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 650 ZPO nicht vorliegen. hat das Amtsgericht Bad Waldsee die Übernahme des Entmündigungsverfahrens durch Beschluß vom 16. November 1972 abgelehnt und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Vorlage ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof ist zu einer Entscheidung in dieser Sache nicht berufen, denn es handelt sich nicht um eine Abgabe nach $ 690 ZPO. Nach dem klaren, eindeutigen, keine andere Auslegung zulässigen Wortlaut des Beschlusses des Amtsgerichts Kempten hat dieses das Verfahren nach ? 276 ZPO wegen angenommener örtlicher Unzuständigkeit an das Amtsgericht Bad Waldsee verwiesen. Diese Verweisung ist für das Amtsgericht Bad Waldsee bindend. Dr. Hau3 Johannsen