Juli 1973 hat es das Verfahren gemäß § 630 ZPO an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen verwiesen, da die Betroffene sich in dem dortigen Bezirk aufhält und voraussichtlich nicht wieder nach Köln zurückkehrt. Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat durch Beschluß vom 21. Das Amtsgericht Köln kann die Sache nicht nach § 650 ZPO an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen abgeben. Die Tatsache, daß die Betroffene sich im Bezirk dieses Amtsgerichts aufhält und auch weiter aufhalten wird, rechtfertigt allein nicht die Überweisung an das Amtsgericht in Garmisch-Partenkirchen. Ergibt diese Vernehmung und die etwa weiter durchgeführte Beweisaufnahme, daß über den Geisteszustand kein Zweifel besteht, dann hat der Richter, der das Verfahren eingeleitet hat, es auch weiter durchzuführen (BGHZ 10, 316). Daß eine persönliche Vernehmung durch den zur Entscheidung berufenen Richter erforderlich ist, kann der mit dem Verfahren befaßte Richter im allgemeinen nicht entscheiden, bevor der Betroffene nicht von einem ersuchten Richter vernommen und ein Sachverständigengutachten über seinen Geisteszustand eingeholt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF / IV ARZ 24/73 BESCHLUSS in dem Verfahren betreffend die Entmündigung der Frau Wilhelmine K geboren am 1902, zur Zeit Alters- und Pflegeheim Antragstellerin: Frau Hanna Mi B bei 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ilauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Köln. Gründe Die Antragstellerin hat beantragt, ihre Schwester, Frau Wilhelmine wohnhaft in Köln 41, Breiberg- str. 10, zu entmündigen. Durch Verfügung vom 28. Juni 1973 hat das Amtsgericht Köln das Verfahren eingeleitet. Durch Beschluß vom 27. Juli 1973 hat es das Verfahren gemäß § 630 ZPO an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen verwiesen, da die Betroffene sich in dem dortigen Bezirk aufhält und voraussichtlich nicht wieder nach Köln zurückkehrt. Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen hat durch Beschluß vom 21. August 1973 abgelehnt und die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nach § 650 Abs. 3 ZPO zu Recht erfolgt. Zuständiges Gericht ist nach § 648 ZPO das Amtsgericht Köln. Denn die Betroffene hat dort ihren allgemeinen Gerichtsstand, da sie ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Köln hat. Das Amtsgericht Köln kann die Sache nicht nach § 650 ZPO an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen abgeben. Die Tatsache, daß die Betroffene sich im Bezirk dieses Amtsgerichts aufhält und auch weiter aufhalten wird, rechtfertigt allein nicht die Überweisung an das Amtsgericht in Garmisch-Partenkirchen. Das Gericht, das das Verfahren einleitet, hat auch grundsätzlich die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Es kann die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht des Aufenthaltsorts überweisen, wenn es mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Betroffenen erforderlich erscheint. Wie der Wortlaut und die Fassung dieser Vorschrift (§ 650 Abs. 1 ZPO) zeigen, ist nach der Auffassung des Gesetzgebers die Überweisung ein Ausnahmefall. Der Richter, der das Verfahren eingeleitet hat, soll davon nur Gebrauch machen, wenn eine sachgemäße Entscheidung durch ihn nicht möglich ist. Gedacht ist dabei besonders an die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BGB vorliegen, und in denen diese Zweifel nicht ohne einen persönlichen Eindruck von der Persönlichkeit des Betroffenen behoben werden können, dem Einleitungsgericht aber die Möglichkeit genommen oder sehr erschwert ist, den Betroffenen persönlich zu vernehmen. Daß der Gesetzgeber nicht allgemein davon ausgeht, daß der Entmündigungsrichter den Eindruck durch persönliche Anhörung der Betroffenen gewinnen muß, ergibt sich aus § 654 Abs, 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann die Vernehmung auch einem ersuchten Richter übertragen werden. Ergibt diese Vernehmung und die etwa weiter durchgeführte Beweisaufnahme, daß über den Geisteszustand kein Zweifel besteht, dann hat der Richter, der das Verfahren eingeleitet hat, es auch weiter durchzuführen (BGHZ 10, 316). Daß eine persönliche Vernehmung durch den zur Entscheidung berufenen Richter erforderlich ist, kann der mit dem Verfahren befaßte Richter im allgemeinen nicht entscheiden, bevor der Betroffene nicht von einem ersuchten Richter vernommen und ein Sachverständigengutachten über seinen Geisteszustand eingeholt worden ist. Da diese Voraussetzungen hier noch nicht vorliegen, konnte das Verfahren, jedenfalls in diesem Stadium des Verfahrens, noch nicht an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen verwiesen werden. Dr. Hauß Johannsen