März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart ist das örtlich zuständige Gericht. Die Abgabe der Scheidungssache vom Landgericht Freiburg an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg nach Art. 12 Nr. 7a Abs. 2 des 1. EheRG stellte keine das Familiengericht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindende Verweisung nach § 281 ZPO dar (vgl. Juli 1977» mit dem gemeinsamen Kind der Parteien in Stuttgart ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF TV »KZ 21/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Ärztin Hortensia IstraBe S geh. Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Arvo Z| I. Instanz: gegen den Zahnarzt Tiberiu Street fli. Antragsgegner i Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart ist das örtlich zuständige Gericht. Gründe : Die Abgabe der Scheidungssache vom Landgericht Freiburg an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg nach Art. 12 Nr. 7a Abs. 2 des 1. EheRG stellte keine das Familiengericht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindende Verweisung nach § 281 ZPO dar (vgl. den zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 -IV ARZ 8/78). Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg war daher nicht gehindert, die Sache an das Amtsgericht -Familiengericht - Stuttgart zu verweisen. Dieses ist schon deshalb örtlich zuständig, weil die Antragstellerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit, nämlich im Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsklage am 7. Juli 1977» mit dem gemeinsamen Kind der Parteien in Stuttgart ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. auch Senatsbeschluß aaO). Durch das bei den Freiburger Gerichten anhängig gewesene Armenrechtsprüfungsverfahren wurde ein fortdauernder Gerichtsstand (perpetuatio fori) in Freiburg nicht begründet, arg. § 261 Abs. 1, 3 Nr. 2, § 253 ZPO. Dr. Grell Dr. Hoegen