November 1977, durch den die Ehescheidungssache an das Amtsgericht - Familiengericht - Neunkirchen abgegeben worden ist, stand zwar der Befugnis dieses Gerichts nicht entgegen, die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Familiengericht zu verweisen (BGH NJW 1978, 887; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1978 - IV ARZ 19/78 - und vom 22. Januar 1978 kommt indessen keine das Amtsgericht - Familiengericht - Waiblingen bindende Wirkung zu, weil der Antragsteller nicht zuvor angehört worden ist (vgl. Das Familiengericht Neunkirchen ist örtlich ausschließlich zuständig, weil es insoweit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungssache ankommt (BGH NJW 1978, 887) und die Parteien zur Zeit der Erhebung der Schei-
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 22/78 BESCHLUSS in der Ehesache des Herrn Werner Friedrich Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Sa gegen Frau Ursula Wal i traße Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner beschlossen: Das Amtsgericht - Familiengericht - Neunkirchen ist das örtlich zuständige Gericht. Gründe : Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 14. November 1977, durch den die Ehescheidungssache an das Amtsgericht - Familiengericht - Neunkirchen abgegeben worden ist, stand zwar der Befugnis dieses Gerichts nicht entgegen, die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Familiengericht zu verweisen (BGH NJW 1978, 887; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1978 - IV ARZ 19/78 - und vom 22. März 1978 -IV ARZ 23/78). Dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Neunkirchen vom 10. Januar 1978 kommt indessen keine das Amtsgericht - Familiengericht - Waiblingen bindende Wirkung zu, weil der Antragsteller nicht zuvor angehört worden ist (vgl. den zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Senatsbeschluß vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78). Das Familiengericht Neunkirchen ist örtlich ausschließlich zuständig, weil es insoweit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungssache ankommt (BGH NJW 1978, 887) und die Parteien zur Zeit der Erhebung der Schei- dungsklage im Bezirk des Amtsgerichts Neunkirchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 606 Abs. 1 ZPO a.F.). Dr. Hoegen Knüfer