Auf Ersuchen des Amtsgerichts ist die Betroffene durch den ersuchten Richter des Amtsgerichts Braunschweig in Anwesenheit eines Sachverständigen vernommen worden. Die Abgabe an den Bundesgerichtshof ist zu Recht erfolgt, denn den Gegenstand dieses Verfahrens bildet nicht eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern ein Entmündigungsverfahren, auf das die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Ausschließlich zuständiges Gericht ist nach § 648 ZPO das Amtsgericht Berlin-Neukölln. Denn die Betroffene hat ihren Wohnsitz nach § 11 Abs. 1 BGB in Berlin-Neukölln. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln kann die Sache nicht nach § 650 ZPO an das Amtsgericht Braunschweig abgeben. Wie der Wortlaut und die Fassung dieser Vorschrift (§ 650 Abs. 1 ZPO) zeigt, ist nach der Auffassung des Gesetzgebers die Überweisung ein Ausnahmefall. Der Richter, der das Verfahren eingeleitet hat, soll davon nur Gebrauch machen, wenn eine sachgemäße Entscheidung durch ihn nicht möglich ist. Ergibt diese Vernehmung und die etwa weiter durchgeführte Beweisaufnahme, daß über den Geisteszustand kein Zweifel besteht, dann hat der Richter, der das Verfahren eingeleitet hat, es auch weiter durchzuführen (BGHZ 10, 316). hier erscheine und wie alt sie sei nur gelächelt, mit dem Finger auf den Richter gewiesen und "Papa" gesagt* Während ihrer Anhörung hat sie nur unverständliche Laute von sich gegeben. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht des Aufenthaltsortes nach § 650 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.
BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 21/71 BESCHLUSS in der Sache betreffend die Entmündigung der Monika geb. am 1949, z.ZT. in den Anstalten, Antragsteller: Die Mutter der Betroffenen 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 15* Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Berlin-Neukölln. Gründe Die Mutter der Betroffenen hat am 17. Dezember 1970 beantragt, ihre am fllHHHHiP 19^9 geborene Tochter zu entmündigen. Durch Beschluß vom 14. Juni 1970 hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln das Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit eingeleitet. Auf Ersuchen des Amtsgerichts ist die Betroffene durch den ersuchten Richter des Amtsgerichts Braunschweig in Anwesenheit eines Sachverständigen vernommen worden. Der Sachverständige hat ein Gutachten erstattet. Danach hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln die Sache an das Amtsgericht Braunschweig mit dem Bemerken abgegeben, die zu Entmündigende lebe seit dem 10. Juni 1954 mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters in Neuerkerode. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln sei daher von Anfang an örtlich nicht zuständig gewesen. Darüber hinaus sei die Verfahrensführung dort unzweckmäßig. Es lägen die Voraussetzungen von § 650 Abs. 1 ZPO vor. Das Amtsgericht in Braunschweig hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da die Ermittlungen abgeschlossen seien und nur noch die Entscheidung getroffen werden müsse. Daraufhin hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln die Sache dem Landgericht in Berlin mit der Bitte einer Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, mit dem Bemerken, es werde trotz § 654 Abs. 2 ZPO für nahezu unzu demutbar gehalten, eine Person zu entmündigen, die man selbst nie gesehen habe. Das Landgericht in Berlin hat die Sache gemäß § 5 FGG dem Kammergericht als dem seiner Meinung nach zuständigen Gericht vorgelegt. Das Kammergericht wiederum hat die Sache mit Verfügung vom 9. November 1971 dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Abgabe an den Bundesgerichtshof ist zu Recht erfolgt, denn den Gegenstand dieses Verfahrens bildet nicht eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern ein Entmündigungsverfahren, auf das die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Ausschließlich zuständiges Gericht ist nach § 648 ZPO das Amtsgericht Berlin-Neukölln. Denn die Betroffene hat ihren Wohnsitz nach § 11 Abs. 1 BGB in Berlin-Neukölln. Sie teilt den Wohnsitz ihrer Mutter. Dadurch, daß sie volljährig geworden ist, hat sie keinen Wohnsitz in Neuerkerode begründet. Denn sie konnte nach § 8 BUB, da sie geschäftsunfähig ist, einen solchen weder begründen noch aufheben. Somit hat die Betroffene ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 13 ZPO in Berlin-Neukölln. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln kann die Sache nicht nach § 650 ZPO an das Amtsgericht Braunschweig abgeben. Die Tatsache, daß die Betroffene sich im Bezirk dieses Amtsgerichts aufhält und auch weiter aufhalten wird. rechtfertigt allein nicht die Überweisung an das Amtsgericht in Braunschweig. Das Gericht, das das Verfahren einleitet, hat auch grundsätzlich die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Es kann die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht des Aufenthaltsorts überweisen, wenn es mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Betroffenen erforderlich erscheint. Wie der Wortlaut und die Fassung dieser Vorschrift (§ 650 Abs. 1 ZPO) zeigt, ist nach der Auffassung des Gesetzgebers die Überweisung ein Ausnahmefall. Der Richter, der das Verfahren eingeleitet hat, soll davon nur Gebrauch machen, wenn eine sachgemäße Entscheidung durch ihn nicht möglich ist. Gedacht ist dabei besonders an die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob der Geisteszustand des Betroffenen die Entmündigung rechtfertigt, ob also die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BGB vorliegen, und in denen diese Zweifel nicht ohne einen persönlichen Eindruck von der Persönlichkeit des Betroffenen behoben werden können, dem Einleitungsgericht aber die Möglichkeit genommen oder sehr erschwert ist, den Betroffenen persönlich zu vernehmen. Daß der Gesetzgeber nicht allgemein davon ausgeht, daß der Entmündigungsrichter den Eindruck durch persönliche Anhörung der Betroffenen gewinnen muß, ergibt sich aus § 654 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann die Vernehmung auch einem ersuchten Richter übertragen werden. Ergibt diese Vernehmung und die etwa weiter durchgeführte Beweisaufnahme, daß über den Geisteszustand kein Zweifel besteht, dann hat der Richter, der das Verfahren eingeleitet hat, es auch weiter durchzuführen (BGHZ 10, 316). So ist es in dieser Sache. Die Betroffene, die bei ihrer Vernehmung durch den ersuchten Richter bereits 21 Jahre alt war, kann nicht sprechen. Sie hat auf die Frage des Richters, weshalb er hier erscheine und wie alt sie sei nur gelächelt, mit dem Finger auf den Richter gewiesen und "Papa" gesagt* Während ihrer Anhörung hat sie nur unverständliche Laute von sich gegeben. Der ersuchte Richter hat mitgeteilt, daß eine Verständigung mit ihr nicht möglich sei. Der vernommene Sachverständige hat ein eingehendes Gutachten erstattet und bekundet, daß die Betroffene nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheit selbst zu besorgen, und daß eine Entmündigung nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern unbedingt notwendig sei, weil sie auf sich allein gestellt im freien Leben nicht bestehen könne, sondern für dauernd auf die Hilfe und Betreuung durch einen anderen Menschen angewiesen sei. Die Entmündigung müsse wegen Geisteskrankheit erfolgen, weil die Kranke in ihrer geistigen-seelischen Entwicklung noch nicht einmal dem Intelligenzniveau eines siebenjährigen gesunden Kindes entspreche. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht des Aufenthaltsortes nach § 650 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Zuständiges Gericht ist daher das Amtsgericht Berlin-Neukölln. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Er. Bukow Dr, Buchholz