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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1977 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Familiengericht Braunschweig verwiesen, weil es der Ansicht war, daß der Antragsgegner am 1. Januar 1978 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Es ist der Ansicht, durch den Verweisungsbeschluß des Familiengerichts Mönchengladbach sei es nicht gebunden, weil dieser Beschluß ohne Antrag erfolgt sei. Juli 1977 gegebenen tatsächlichen Verhältnisse ankomme und der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bezirk des Pamiliengerichts Braunschweig gehabt habe. Sein Verweisungsbeschluß ist zwar fehlerhaft, weil es für die örtliche Zuständigkeit auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ankam (BGH a.a.O.), zu diesem Zeitpunkt beide Parteien in Mönchengladbach wohnten und außerdem kein Antrag der Antragstellerin auf Verweisung an das Familiengericht Braunschweig vorlag. Es war daher unzulässig, daß das Familiengericht Braunschweig sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt hat.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
ZeitpunktörtlichFamiliengerichtAntragsgegnerBeschlußBraunschweigMönchengladbach

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV mz W7B	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Monika Margarete 0 geb. MBBB» BBHH weg bei
 Antragstellerin, Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Hugo-PBi^Straße M
gegen
 den Metallarbeiter Bernd Georg 0 BoBB^Bweg ■ a, Mb
 Antragsgegner,
Prozeßbevollmächtigte:	RechtsanwältejBI und
 Istraße B»^ •RhflB -
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Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht - Familiengericht - in Braunschweig.
Gründe :
Der Einzelrichter des Landgerichts Mönchenglad-bach hat durch Beschluß vom 1. Juli 1977 die vorliegende EheScheidungssache gemäß Art. 12 Nr. 7 Buchst, a Abs. 2 des 1. EheRG an das Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach verwiesen. Dieses hat sich durch Beschluß vom 14. Dezember 1977 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Familiengericht Braunschweig verwiesen, weil es der Ansicht war, daß der Antragsgegner am 1. Juli 1977 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bezirk des dortigen Familiengerichts gehabt habe und es für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts hierauf ankomme. Das Familiengericht Braunschweig hat sich durch Beschluß vom 25. Januar 1978 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Es ist der Ansicht, durch den Verweisungsbeschluß des Familiengerichts Mönchengladbach sei es nicht gebunden, weil dieser Beschluß ohne Antrag erfolgt sei. Es könne auch nicht als zuständi-
 
ges Gericht bestimmt werden, weil es für die örtliche Zuständigkeit auf die am 1. Juli 1977 gegebenen tatsächlichen Verhältnisse ankomme und der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bezirk des Pamiliengerichts Braunschweig gehabt habe.
Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 8. Februar 1978 - IV ARZ 8/78 - entschieden hat, ist durch den Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach eine Bindung des von dem Landgericht als zuständig angesehenen Amtsgerichts Mönchengladbach nicht eingetreten. Das Familiengericht in Mönchengladbach war deshalb nicht gehindert, seine örtliche Zuständigkeit zu überprüfen und im Falle örtlicher Unzuständigkeit die Sache gemäß § 281 ZPO an das für örtlich zuständig gehaltene Familiengericht in Braunschweig zu verweisen. Sein Verweisungsbeschluß ist zwar fehlerhaft, weil es für die örtliche Zuständigkeit auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ankam (BGH a.a.O.), zu diesem Zeitpunkt beide Parteien in Mönchengladbach wohnten und außerdem kein Antrag der Antragstellerin auf Verweisung an das Familiengericht Braunschweig vorlag. Das ändert Jedoch nichts an der für das Familiengericht Braunschweig bindenden Wir-
kung des Verweisungsbeschlusses (vgl. BGHZ 1, 3^1» 3^2). Es war daher unzulässig, daß das Familiengericht Braunschweig sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt hat.
Dr. Grell
 Rottmüller