Da sich herausstellte, daß die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Wipperfürth gehabt hatten, erklärte sich das Landgericht Göttingen auf die Zuständigkeitsrüge des Antragsgegners und den Antrag der Antragstellerin für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Köln. Weil die Antragstellerin vor der Einreichung der Scheidungsklage zusammen mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind in Göttingen gewohnt und der Antragsgegner das Kind gegen den Willen der Mutter nach Wipperfürth geholt habe, verneinte das Gericht seine Zuständigkeit und verwies das Verfahren auf den von ihm angeregten Antrag der Antragstellerin durch Beschluß an das Amtsgericht - Familiengericht - Göttingen, das sich seiner- seits für unzuständig erklärte und den Rechtsstreit durch Beschluß zurückverwies. Das Familiengericht Wipperfürth hielt seinen Verweisungsbeschluß für bindend und übersandte die Akten erneut an das Familiengericht Göttingen. Durch den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Göttingen ist der Ehescheidungsrechtsstreit der Parteien beim Landgericht Köln anhängig geworden. Diese Bindungswirkung hatte zur Folge, daß die Frage der örtlichen Zuständigkeit für das gesamte weitere Verfahren verbindlich entschieden war. Zwar stellte diese Abgabe selbst keine hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindende Verweisung dar (Senat in FamRZ 1978, 328); sie hatte Jedoch zur Folge, daß die Bindungswirkung der voraufgegangenen landgerichtlichen Verweisung nach der Änderung der sachlichen Zuständigkeit auf das an die Stelle des Landgerichts Köln tretende Familiengericht überging und dieses daran hinderte, sich über Jenen Verweisungsbeschluß dadurch hinwegzusetzen, daß es Wipperfürth als für den Gerichtsstand maßgeblich leugnete und den Rechtsstreit an das Familiengericht Göttingen verwies.
BUNDESGERICHTSHOF IY ARZ 18/79 BESCHLUSS in der Ehesache der Frau Erika P Ei^HHHBstraße bei Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte Dr. und gegen den Vertreter Hans-Jürgen P zur Zeit unbekannten Aufenthalts, Antragsgegner , - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R. und M. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Wipperfürth bestimmt. Gründe : 1. Die Antragstellerin erhob am 4. Mai 1977 beim Landgericht Göttingen Klage auf Scheidung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Antragsgegners. Da sich herausstellte, daß die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Wipperfürth gehabt hatten, erklärte sich das Landgericht Göttingen auf die Zuständigkeitsrüge des Antragsgegners und den Antrag der Antragstellerin für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Köln. Dieses verwies die Sache am 1. Juli 1977 gemäß Art. 12 Nr. 7 a II des 1. EheRG an das Amtsgericht -Familiengericht - Wipperfürth. Hier wurde das Verfahren zunächst nicht weiterbetrieben. Weil die Antragstellerin vor der Einreichung der Scheidungsklage zusammen mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind in Göttingen gewohnt und der Antragsgegner das Kind gegen den Willen der Mutter nach Wipperfürth geholt habe, verneinte das Gericht seine Zuständigkeit und verwies das Verfahren auf den von ihm angeregten Antrag der Antragstellerin durch Beschluß an das Amtsgericht - Familiengericht - Göttingen, das sich seiner- 3 seits für unzuständig erklärte und den Rechtsstreit durch Beschluß zurückverwies. Das Familiengericht Wipperfürth hielt seinen Verweisungsbeschluß für bindend und übersandte die Akten erneut an das Familiengericht Göttingen. Dieses legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vor. 2. Die Vorlage ist zulässig (BGH FamRZ 1979, 421). Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Wipperfürth zu bestimmen. Durch den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Göttingen ist der Ehescheidungsrechtsstreit der Parteien beim Landgericht Köln anhängig geworden. Dabei kam dem Beschluß hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindende Wirkung zu. Diese Bindungswirkung hatte zur Folge, daß die Frage der örtlichen Zuständigkeit für das gesamte weitere Verfahren verbindlich entschieden war. Sie wurde auch nicht dadurch aufgehoben, daß der Rechtsstreit nach der am 1. Juli 1977 eingetretenen Änderung der Zuständigkeit gemäß Art. 12 Nr. 7 a II des 1. EheRG an das Familiengericht Wipperfürth abgegeben wurde. Zwar stellte diese Abgabe selbst keine hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindende Verweisung dar (Senat in FamRZ 1978, 328); sie hatte Jedoch zur Folge, daß die Bindungswirkung der voraufgegangenen landgerichtlichen Verweisung nach der Änderung der sachlichen Zuständigkeit auf das an die Stelle des Landgerichts Köln tretende Familiengericht überging und dieses daran hinderte, sich über Jenen Verweisungsbeschluß dadurch hinwegzusetzen, daß es Wipperfürth als für den Gerichtsstand maßgeblich leugnete und den Rechtsstreit an das Familiengericht Göttingen verwies. Die aufgrund der Verweisung eingetretene Bindungswir-kung ist auch bei der Gerichtsstandsbestimaung nach § 36 Nr. 6 ZPO zu beachten (BGHZ 17, 168, 171). Dr. Grell Bluaenröhr