Die Akten werden.an das Amtsgericht Berlin-Lichterfelde zur zuständigen Entscheidung zu-rückgegeben. Die Mutter der HHiCflBl hat bei dem Amtsgericht Die Vorlegung ist unzulässig, da die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen. Das Amtsgericht Lichterfelde, bei dem der Antrag auf Entmündigung gestellt ist, muß also selbst über seine Zuständigkeit befinden (Stein/Jonas/öchönke ZPO r?8.
IV ARZ I8/60 2430 085 B e s_ c h 1 u ß In der 3ache Anstalten in betreffend die Entmündigung de am CM November 1938 in KflR, bei B wegen Geistesschwäche hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Lichterfelde in Berlin-Lichterfelde vom 14. April i960 in der Sitzung vom 22. Juni i960 beschlossen: Die Akten werden.an das Amtsgericht Berlin-Lichterfelde zur zuständigen Entscheidung zu-rückgegeben. Lichterfelde in Berlin-Lichterfelde beantragt, ihre Tochter wegen Geistesschwäche zu entmündigen. Das Amtsgericht hat die Akten an das Amtsgericht in Braunschweig Zuständigkeits halber übersandt* Das Amtsgericht in Braunschweig hat die Übernahme abgelehnt, da es unzuständig sei« Das Amtsgericht Lichterfelde hat die Akten daraufhin dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Gründe: Die Mutter der HHiCflBl hat bei dem Amtsgericht Die Vorlegung ist unzulässig, da die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen. Die Vorschrift des § 65o Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar, denn eine Überweisung nach § 65o Abs. 1 ZPO ist nicht erfolgt. Im übrigen kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht, wenn verschiedene Gerichte sich für unzuständig halten, nicht in Betracht, bevor diese Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (§ 36 Nr. 6 ZPO). Das Amtsgericht Lichterfelde, bei dem der Antrag auf Entmündigung gestellt ist, muß also selbst über seine Zuständigkeit befinden (Stein/Jonas/öchönke ZPO r?8. Aufl. § 649 Anm. II). Die Akten sind ihm deshalb zurückzugeben. Raske Johannsen Wüstenberg wilden Dr. Loewenheim