Das Amtsgericht hat den Antrag "mit der Bitte um Übernahme" dem Amtsgericht München übersandt. Das Amtsgericht Osnabrück hat darauf die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 36 Ziff.6 ZPO vorgelegt. Da der Antrag an das Amtsgericht Osnabrück gerichtet ist, ist dieses Gericht zunächst zur Bearbeitung verpflichtet. Venn es sich für örtlich unzuständig hält, kann es das Verfahren auf Antrag der Mutter und nach Anhörung des Vaters an das seiner Auffassung nach zuständige Amtsgericht mit bindender Wirkung verweisen (BGHZ 71, 15).
BUNDESGERICHTSHOF iv arz 17/79 BESCHLUSS in der Elternrechtssache betreffend die am Dagmar 1964 geborene Beteiligte: 2 />? Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl beschlossen: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Die Ehe der Kindeseltern ist geschieden. Die elterliche Gewalt ist vom Vormundschaftsgericht dem Vater zugeteilt worden. Die Mutter bittet mit einem an das Amtsgericht Osnabrück gerichteten Schriftsatz um Änderung dieser Entscheidung. Das Amtsgericht hat den Antrag "mit der Bitte um Übernahme" dem Amtsgericht München übersandt. Dieses hat die Übernahme abgelehnt und die Akten zurückgesandt. Das Amtsgericht Osnabrück hat darauf die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 36 Ziff. 6 ZPO vorgelegt. Der Bitte des vorlegenden Gerichts kann nicht entsprochen werden. Die Vorschrift des § 36 Ziff. 6 ZPO findet nur dann Anwendung, wenn die beteiligten Gerichte sich durch den Parteien ordnungsgemäß bekannt gemachte, rechtskräftige Entscheidungen für unzuständig erklärt haben; bloße interne Aktenvermerke und Aktenverfügungen genügen hierzu nicht (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 41/78 - und vom 10. Januar 1979 -IV ARZ 119/78 -, letzterer m.w.N.). Zur weiteren Sachbehandlung sei bemerkt: Da der Antrag an das Amtsgericht Osnabrück gerichtet ist, ist dieses Gericht zunächst zur Bearbeitung verpflichtet. Venn es sich für örtlich unzuständig hält, kann es das Verfahren auf Antrag der Mutter und nach Anhörung des Vaters an das seiner Auffassung nach zuständige Amtsgericht mit bindender Wirkung verweisen (BGHZ 71, 15). Dr. Grell Dehner