Das Familiengericht ist für die Bearbeitung und Entscheidung über den von der Antragsgegnerin gestellten Antrag zuständig. Dieses Gericht wäre auch nicht berechtigt, das Verfahren über die einstweilige Anordnung gemäß § 281 ZPO an das Kammergericht zu verweisen (vgl. um Weiterleitung an das Familiengericht bat, war die Ehesache nicht mehr beim Kammergericht anhängig (§ 620 a Abs.4 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF iv arz 16/79 BESCHLUSS in der Ehescheidungssache der Rentnerin Alma •StraBe geborene Gegenantragstellerin, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen den Rentner Otto £^^■1 Straße I t Antragsteller, Gegenantragsgegner und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: t fs Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Familiengericht Charlottenburg. Gründe : Das Familiengericht ist für die Bearbeitung und Entscheidung über den von der Antragsgegnerin gestellten Antrag zuständig. Zwar war dieser Antrag ursprünglich an das Kammergericht gerichtet; dadurch, daß die Antragstellerin um die Weiterleitung der Akten an das Familiengericht zu dem Zwecke der Entscheidung über die einstweilige Anordnung gebeten hat, hat sie jedoch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie ihren Antrag nunmehr an das Familiengericht gerichtet ansehen will. Dieses Gericht wäre auch nicht berechtigt, das Verfahren über die einstweilige Anordnung gemäß § 281 ZPO an das Kammergericht zu verweisen (vgl. BGHZ 71, 15; 71, 69). Denn jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin um Weiterleitung an das Familiengericht bat, war die Ehesache nicht mehr beim Kammergericht anhängig (§ 620 a Abs. 4 ZPO). Dr. Hoegen Dehner