Juli 1971 die Sache an das Amtsgericht München zur Verhandlung und Entscheidung gemäß § 650 ZPO überwiesen, da es sich ohne persönlichen Eindruck von dem Betroffenen außerstande sehe, eine Entscheidung über den Entmündigungsantrag zu treffen, nachdem der Betroffene eine Einlassung zur Sache abgelehnt habe. Das Amtsgericht München hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt mit der Begründung, der Betroffene sei vom Amtsgericht München nicht persönlich vernommen worden und es sei daher unerfindlich, weshalb dieses Gericht besser imstande sein solle, eine Entscheidung über den Entmündigungsantrag zu treffen als das Amtsgericht Frankfurt. Das Amtsgericht Frankfurt hat darauf die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit dem Bemerken, es sehe sich außerstande, ohne persönlichen Eindruck von dem Betroffenen über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Dem Amtsgericht München sei es möglich, sich wenigstens einen Eindruck von seiner Person zu verschaffen, auch wenn er eine Einlassung zur Sache ablehne. persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen befinden kann» Diese Entscheidung kann in der Regel nicht getroffen werden, solange der Betroffene noch nicht durch den ersuchten Richter vernommen und ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen nocht nicht erstattet ist. Das Amtsgericht Frankfurt wird daher das Amtsgericht in München abermals ersuchen müssen, den Betroffenen nach § 654 Abs. 1 ZPO unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen und gegebenenfalls zu diesem Zweck seine Vorführung anzuordnen. Erst nach Durchführung dieses Ersuchens kann das Amtsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag nach § 650 Abs. 1 dem Amtsgericht München zu überweisen ist.
r C: ■Beglt Abschrift au d»a Vgrakton BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 16/71 Beschluss in dem Entmündigungsverfahren betreffend Otto BHBstraBe z R^^straße L >■ Zt. im Nervenkrankenhaus, Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen9 Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Buchholz beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Frankfürt/Main. Gründe * Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat a* f Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt/Main das Entmündigungsverfahren eingeleitet. Der Betroffene befindet sich seit dem 10. Juni 1968 in stationärer Behandlung des Nervenkranken-hauses Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat das Amtsge- richt in München ersucht» den Betroffenen zu vernehmen und diesem Gericht auch die Auswahl und Bestellung eines Sachverständigen überlassen. Das Amtsgericht in München hat einen Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige hat ein Gutachten erstattet. Zur Vernehmung des Betroffenen hat sich der zuständige Amtsrichter in das Nervenkrankenhaus HflHP begeben. Dort wurde ihm von der Verwaltung des Krankenhauses mitgeteilt» der Betroffene habe sein Erscheinen zu dem Vernehmungstermin verweigert. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht Frankfurt/Main durch Beschluß vom 6. Juli 1971 die Sache an das Amtsgericht München zur Verhandlung und Entscheidung gemäß § 650 ZPO überwiesen, da es sich ohne '■'A persönlichen Eindruck von dem Betroffenen außerstande sehe, eine Entscheidung über den Entmündigungsantrag zu treffen, nachdem der Betroffene eine Einlassung zur Sache abgelehnt habe. Das Amtsgericht München hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt mit der Begründung, der Betroffene sei vom Amtsgericht München nicht persönlich vernommen worden und es sei daher unerfindlich, weshalb dieses Gericht besser imstande sein solle, eine Entscheidung über den Entmündigungsantrag zu treffen als das Amtsgericht Frankfurt. Das Amtsgericht München stehe als Entscheidungsgrundlage genau wie dem Amtsgericht Frankfurt nur das Sachverständigengutachten zur Verfügung. Das Amtsgericht Frankfurt hat darauf die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit dem Bemerken, es sehe sich außerstande, ohne persönlichen Eindruck von dem Betroffenen über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Dem Amtsgericht München sei es möglich, sich wenigstens einen Eindruck von seiner Person zu verschaffen, auch wenn er eine Einlassung zur Sache ablehne. Zuständig für die Durchführung des Entmündigungsverfahrens ist das Amtsgericht in Frankfurt. Denn die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht München sind wenigstens zur Zeit noch nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem BGHZ 10, 316 veröffentlichten Urteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß in einem Entmündigungsverfahren die Überweisung an ein anderes Amtsgericht nur zulässig ist, wenn ohne eine solche eine sachgemäße Entscheidung über die Entmündigung nicht möglich ist, insbesondere, wenn der entscheidende Richter nur aufgrund eines — 4 — , I rJ / persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen befinden kann» Diese Entscheidung kann in der Regel nicht getroffen werden, solange der Betroffene noch nicht durch den ersuchten Richter vernommen und ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen nocht nicht erstattet ist. Nach § 654 ZPO ist der Betroffene persönlich unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen. Zu diesem Zweck kann die Vorführung des Betroffenen angeordnet werden. Diese Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. Sie ist bisher nicht erfolgt. Das ersuchte Gericht hat, nachdem der Betroffene sein Erscheinen zu® Vemehmungstermin verweigert hatte, davon abgesehen, ihn 2u vernehmen. Es hat sich damit begnügt, den Sachverständigen zu ersuchen, ein schriftliches Sachverständigengutachten zu erstatten. Damit hat das Amtsgericht München dem Ersuchen des Amtsgerichts Frankfurt nicht genügt. Es hätte vielmehr nach § 654 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Vorführung des Betroffenen anordnen müssen. Hiervon hätte es nur absehen können, wenn die Vernehmung oder Vorführung nicht ohne Nachteil für den Gesundheitszustand des Betroffenen hätte ausgeführt werden können. Dafür, daß diese Voraussetzungen vorliegen, ist nichts dargetan. Das Amtsgericht Frankfurt wird daher das Amtsgericht in München abermals ersuchen müssen, den Betroffenen nach § 654 Abs. 1 ZPO unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen und gegebenenfalls zu diesem Zweck seine Vorführung anzuordnen. Erst nach Durchführung dieses Ersuchens kann das Amtsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag nach § 650 Abs. 1 dem Amtsgericht München zu überweisen ist. Dr. Hauß Johannsen Beglaubigt: Justizhauptsekretär