BGH · IV ARZ 15/79 vom 09.05.1979
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von ihm im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der Abrechnung über seine Verwaltungstätigkeit Zahlung des Überschusses» der sich bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach den Anteilen der Parteien angeblich zugunsten der Klägerin ergibt. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung eines nach seiner Ansicht ihm zustehenden Überschusses erhoben. Das ergibt sich zwar nicht bereits daraus, daß in erster Instanz das Landgericht und nicht das Amtsgericht entschieden hat; denn wenn nach dem sachlichen Gegenstand des Verfahrens eine Familiensache vorläge, wäre der 16. Zivilsenats ist hier Jedoch deshalb gegeben, weil es sich nicht um eine Familiensache im Sinne des - allein in Betracht kommenden - § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG handelt; es geht nicht um eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht. Die Klägerin verlangt nicht etwa einen Ausgleich mit der Begründung, der Zugewinn des Beklagten übersteige ihren Zugewinn. Ihr Klagebegehren bezieht sich auch nicht gerade auf die Zeit des Bestehens des gesetzlichen Güterstandes bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (vgl. Die Klägerin beansprucht vom Beklagten aufgrund der ihm übertragenen Verwaltung der Hausgrundstücke und der Eigentumswohnung Zahlung des Überschusses, der sich bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben für den genannten Zeitraum nach ihren Anteilen für sie ergibt. Mit dem in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwand, die Parteien hätten den bis zur Scheidung entstandenen Einnahmenüberschuß für die gemeinsame Lebensführung verbraucht und die Klägerin sei "insoweit auf ihre Zugewinnausgleichsansprüche beschränkt", führt der Beklagte zwar einen familienrechtlichen Gesichtspunkt in die rechtliche Beurteilung ein. Entsprechendes gilt für das Berufungsvorbringen des Beklagten, seine Verwaltungstätigkeit habe nicht auf einer "besonderen" Vereinbarung der Parteien, sondern "auf dem Pflichtenkreis ... aufgrund des Verteidigungsvorbringens auch fanilienrecht liehe Fragen eine Rolle spielen oder spielen können , nacht ein Verfahren noch nicht zu einer Fanilien-sache in Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG. 2. Den Vorbringen der Parteien ist auch nicht zu entnehnen, daß sie - nach § 1408 BGB zulässige - Vereinbarungen getroffen hätten, durch die der bestehende Güterstand als solcher, sei es auch nur hinsichtlich der HausgrundstUcke und der Eigentunswohnung, verändert worden wäre. Eine ausdehnende Auslegung des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG in den Sinne, daß darunter auch sonstige vernögensrecht-liche Ansprüche der Parteien gegeneinander fallen, scheidet nach dessen Wortlaut und Entstehungsgeschichte aus (Senatsbeschluß aaO).