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BGH · IV ARZ 14/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 14/80

Die Streitigkeit über eine vertragliche Regelung, die Ehegatten in einer Vereinbarung für den Fall der Scheidung getroffen haben und die keine Familiensache betrifft, wird nicht allein dadurch zur Familiensache, daß in der Vereinbarung auch Angelegenheiten im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG geregelt worden sind. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr, Seidl und Dr. Blumenrohr am 26. Der Rechtsstreit, in dem die Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann Freistellung von ihren Verbindlichkeiten aus einem gemeinsam aufgenommenen Kredit begehrt, ist keine Familiensache (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG). Daran ändert es nichts, daß die Parteien während des Ehescheidungsverfahrens eine Vereinbarung "für den Fall der Scheidung aus der Alleinschuld des Ehemannes" getroffen haben, die sowohl über diese Freistellung als auch Über Angelegenheite im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG (Unterhalt, elterlich Gewalt, Hausrat) Regelungen enthielt; bei den letzteren Angelegenheiten handelte es sich um selbständige, mit der Fre Stellung nicht zusammenhängende Regelungen, die nicht Geger stand des Rechtsstreits sind.

Zitierte Normen: § 23b GVG
FreistellungHammGVGFamiliensacheVereinbarungKlägerinRegelungArmenrechtsverfahren

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2
Die Streitigkeit über eine vertragliche Regelung, die Ehegatten in einer Vereinbarung für den Fall der Scheidung getroffen haben und die keine Familiensache betrifft, wird nicht allein dadurch zur Familiensache, daß in der Vereinbarung auch Angelegenheiten im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG geregelt worden sind.
BGH, Beschl. v. 26. März 1980 - IV ARZ 14/80 - OLG Hamm
LG Paderboi
BUNDESGERICHTSHOF
//
iv arz 14/80 BESCHLUSS
in dem Armenrechtsverfahren
 gegen
den Kraftfahrer Walter K{ U
kstraße 1,
Beklagten und Antragsgegner,
 Prozeßbevollmächtigte	Rechtsanwälte
I. Instanz:	und
 sr
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr, Seidl und Dr. Blumenrohr am 26. März 1980
beschlossen:
Zuständig für das Armenrechtsverfahren des zweiten Rechtszugs ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Hamm.
Gründe :
Der Rechtsstreit, in dem die Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann Freistellung von ihren Verbindlichkeiten aus einem gemeinsam aufgenommenen Kredit begehrt, ist keine Familiensache (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG). Daran ändert es nichts, daß die Parteien während des Ehescheidungsverfahrens eine Vereinbarung "für den Fall der Scheidung aus der Alleinschuld des Ehemannes" getroffen haben, die sowohl über diese Freistellung als auch Über Angelegenheite im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG (Unterhalt, elterlich Gewalt, Hausrat) Regelungen enthielt; bei den letzteren Angelegenheiten handelte es sich um selbständige, mit der Fre Stellung nicht zusammenhängende Regelungen, die nicht Geger stand des Rechtsstreits sind. Für die Entscheidung über die gerichtsinterne Senatszuständigkeit bedarf es danach keiner
 Klärung mehr, ob die Klägerin die beabsichtigte Berufu für die sie das Armenrecht begehrt, überhaupt noch auf diese Vereinbarung stützen will.
Dr. Grell
 Dr. Se